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Ausbildungskostenrückersatz: Aliquotierungsvereinbarung muss Gesetz entsprechen
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Nach § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG muss sich die Verpflichtung zu einem Ausbildungskostenrückersatz für jeden Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum zulässigen Ende der Bindung aliquot verringern.
Eine davon abweichende Ausgestaltung der zeitlichen Aliquotierung führt zur Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsvereinbarung. Eine Reduktion der Vereinbarung auf das gesetzlich zulässige Ausmaß ist selbst dann nicht möglich, wenn sich aus der unrichtige Aliquotierung nur ein geringfügiger Nachteil des Arbeitnehmers ergibt.