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SWK 12, 20. April 2015, Seite 615

Urlaubsvorgriff muss vereinbart werden

Ein Urlaubsvorgriff ist zulässig, bedarf aber einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Durch den Urlaubsvorgriff soll der Arbeitnehmer die Gelegenheit erhalten, einen Teil des ihm erst im folgenden Jahr gebührenden Urlaubs bereits vorweg zu verbrauchen, wenn auch damit im Endergebnis nicht mehr an Urlaub zu erhalten, als ihm von Gesetzes wegen zusteht; die zeitliche Verteilung soll aber zu seinen Gunsten verändert werden. Haben die Arbeitsvertragsparteien keine Vereinbarung des Urlaubsvorgriffs abgeschlossen, dann ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehenden zusätzlichen Urlaub ohne Anrechnung auf den dem Arbeitnehmer im nächsten Urlaubsjahr gebührenden Urlaub gewährt hat. Eine „automatische“ Anrechnung eines „vorgezogenen“ Urlaubs auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch findet nicht statt ( 9 ObA 135/14i).

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