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SWK 12, 20. April 2015, Seite 599

Verdeckte Ausschüttung bei mittelbarer Anteilseignerstellung

(B. R.) – Eine Person, die an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft ist, ist bei Prüfung einer verdeckten Ausschüttung der Kapitalgesellschaft nicht als „Anteilseigner“ der zuwendenden Kapitalgesellschaft zu behandeln, sondern ist eine dem unmittelbaren Anteilseigner, dh der Personengesellschaft, nahestehende Person. Handelt es sich um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, führt auch die Bruchteilsbetrachtung (Anmerkung: hier § 39 Abs 2 dAO; vgl ähnlich § 24 Abs 1 lit d BAO) nicht dazu, dass der an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft Beteiligte als (anteiliger) Gesellschafter der ausschüttenden Kapitalgesellschaft einzustufen ist (BFH , VIII R 22/11).

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