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Sachverständigenbestellung nach StPO war verfassungswidrig
Der VfGH hat auf Antrag des OGH entschieden, dass § 126 Abs 4 Satz 3 StPO idF BGBl I 2004/19 verfassungswidrig war. Danach konnte ein Strafgericht einen Sachverständigen, der bereits im strafprozessualen Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft tätig geworden war, auch für das gerichtliche Hauptverfahren bestellen, und zwar ohne effektive Möglichkeit des Angeklagten, sich dagegen zu wehren. Eine Regelung, die dem Angeklagten im Hauptverfahren von vorneherein und ausnahmslos verbietet, den bereits von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen („im Fall von objektiven, gegen dessen völlige Neutralität sprechenden Anhaltspunkten in Zusammenhang mit seiner konkreten Tätigkeit im Ermittlungsverfahren“) als befangen abzulehnen, ist verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist auf alle beim OGH anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Das bedeutet, dass der OGH nunmehr jene anhängigen Rechtsmittelverfahren, in denen die Frage der Bestellung des Sachverständigen eine Rolle spielen kann, vor dem Hintergrund der VfGH-Entscheidung beurteilen muss. In dem VfGH-Verfahren mitentschieden wurden außerdem Parteienanträge zu diesem Thema, auch in diesen Verfahren ist die Bestimmung nicht mehr anzuwenden (