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Investitionszuwachsprämie
Wirtschaftsgüter können nur dann Anspruch auf Investitionszuwachsprämie iSd § 108e EStG 1988 vermitteln, wenn sie dazu gewidmet sind, langfristig dem Betrieb als Anlagenvermögen zu dienen. Aus dem Zweck des § 108e EStG 1988 ergibt sich ebenfalls, dass Wirtschaftsgüter, die in die Berechnungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie eingehen, zum längerfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein müssen. Als Indiz für die maßgebliche Widmung des Wirtschaftsguts dient dabei die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA im Ausmaß von 50 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten. – (§ 108e EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften)
( 2012/13/0116)