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SWK 11, 10. April 2015, Seite 575

Verfahren: Wiedereinsetzung

Eine geänderte Rechtsauslegung durch die Behörde oder unterschiedliche Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz stellen für sich genommen keine unvorhergesehenen Ereignisse iSd § 308 BAO (Wiedereinsetzung) dar. – (§ 308 BAO), (Abweisung)

( 2011/15/0192)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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