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Verfahren: Wiedereinsetzung
Eine geänderte Rechtsauslegung durch die Behörde oder unterschiedliche Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz stellen für sich genommen keine unvorhergesehenen Ereignisse iSd § 308 BAO (Wiedereinsetzung) dar. – (§ 308 BAO), (Abweisung)
( 2011/15/0192)