OGH 28.03.1996, 8ObA311/95
Rechtssätze
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Normen | |
RS0041103 | Die - wenn auch erst im Revisionsverfahren erfolgte - Aufnahme des Prozesses durch den Masseverwalter hat zur Folge, dass der Leistungsprozess von Gesetzes wegen zum Prüfungsprozess geworden ist und von Amts wegen auf Feststellung der geltend gemachten Forderung in einer bestimmten Rangordnung im Konkurs zu erkennen ist. |
Normen | KO §113 IO §110 |
RS0065967 | Wurde das Begehren einer von Konkurseröffnung eingebrachten Leistungsklage nicht im Sinne des § 113 Abs 1 KO in ein Feststellungsbegehren geändert, so hat das Gericht von Amts wegen, falls es das Bestehen des Anspruches bejaht, lediglich die Feststellung der Forderung im Konkurse unter Abweisung des Leistungsbegehrens als eines Mehrbegehrens auszusprechen. |
Normen | |
RS0097353 | Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (hier: Aufnahme des Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof). |
Normen | |
RS0029845 | Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als Entlassungsgrund zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. |
Normen | KO §7 ZPO §165 |
RS0037128 | Ein unterbrochenes Verfahren kann nur auf Gerichtsbeschluss (§ 165 Abs 2 ZPO) aufgenommen werden. Weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages an den Masseverwalter noch der Erhebung eines Rechtsmittels kommt die Wirkung der beschlussmäßigen Aufnahme eines nach § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens zu, weil die Zivilprozessordnung stillschweigende Prozesshandlungen und Entscheidungen nicht kennt (SZ 41/93, RZ 1971, 175). |
Normen | |
RS0039281 | Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt; es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagsgegenstandes und auch keine Klagsänderung. § 235 ZPO ist trotz § 172 KO in diesen Fällen nicht anwendbar. Diese Begrenzung der Prüfungsklage ist von Amts wegen jederzeit zu beachten. |
Normen | |
RS0040876 | Bei einem Zwischenurteil gemäß § 393 Abs 1 ZPO ist weder eine Rückverweisung der Sache erforderlich noch kommt ein Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Z 3 ZPO in Betracht. |
Normen | KO §19 KO §20 KO §21 KO §54 |
RS0064270 | Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung; das gilt auch dann, wenn der Prozess gemäß § 8 Abs 3 KO gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt wird. Der Kostenersatzanspruch kann im Konkurs jedenfalls insoweit als Konkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor Konkurseröffnung entstanden sind. Er ist dann auch zur Aufrechnung gegen Forderungen der Konkursmasse geeignet. |
Normen | |
RS0029827 | Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. Sie muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken und muss im gegenständlichen Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalen Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann. |
Norm | KO §110 |
RS0065601 | Gegenstand des Prüfungsprozesses ist der Teilnahmeanspruch, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung gewesen ist. |
Normen | KO §110 ZPO §226 IIIA |
RS0037574 | Dass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nach § 110 Abs 1 zweiter Satz KO nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. Der Hinweis der Klägerin auf die im Konkursverfahren vorgenommene Forderungsanmeldung kann das erforderliche Tatsachenvorbringen nicht ersetzen, weil im Falle einer Säumnis des Beklagten im Sinne der Bestimmungen der §§ 396, 398 ZPO das für wahr zu haltende tatsächliche Vorbringen der Klägerin, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, die Grundlage für ein Versäumungsurteil bildet. Die Tatsache der Anmeldung der Forderung im Konkurs ist für sich allein nicht anspruchsbegründend. |
Norm | KO §54 |
RS0097354 | Zinsen können bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung kapitalisiert begehrt werden. |
Normen | |
RS0039457 | Das Verbot des § 7 Abs 3 KO kann auch nicht durch Einbringung einer neuen Klage umgangen werden. Nach Abschluss der Prüfungstagsatzung darf der Gläubiger, dessen Forderung bestritten ist und dem vom Konkurskommissär eine Frist zur Geltendmachung bestimmt wurde, nicht eine neue Klage einbringen, sondern er muss die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens beantragen. Einer zweiten Klage steht die Streitanhängigkeit auf Grund der ersten Klage entgegen. |
Norm | KO §110 Abs1 Satz2 |
RS0065641 | Soweit der im Prozess geltend gemachte Bruttobetrag dem im Konkurs (für diese Forderung) angemeldeten Nettobetrag entspricht beziehungsweise diesen nicht übersteigt, ist Identität der Begehren im Sinne des § 110 Abs 1 Satz 2 KO gegeben. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag.Reich und Dr.Schwarzinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sieglinde S*****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Heribert Neumann, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Radetzkystraße 7, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Sieglinde H*****, wegen S 207.708,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 50/95-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 32 Cga 110/94-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei Sieglinde H*****, am unterbrochene Verfahren wird aufgenommen. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie im Urteilskopf ersichtlich berichtigt.
2. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird als Zwischenurteil dahin mit der Maßgabe bestätigt, daß die Klagsforderung als Konkursforderung dem Grunde nach zu Recht besteht.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der ehemals Beklagten in der Zeit vom bis als Buchhalterin mit einem monatlichen Bruttolohn von S 20.917,-- beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde von der ehemals Beklagten mit Schreiben vom zum aufgekündigt; am wurde gegenüber der Klägerin die fristlose Entlassung ausgesprochen.
Mit ihrer am beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin zuletzt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 207.708,-- brutto sA an restlichem Gehalt, aliquoten Sonderzahlungen und Abfertigung schuldig zu erkennen. Die gegenüber der Klägerin ausgesprochene fristlose Entlassung sei grundlos erfolgt und habe nur den Zweck gehabt, die der Klägerin zustehende Abfertigung zu ersparen.
Die ehemals Beklagte wendete dagegen ein, daß die Klägerin die Beklagte als "Trottel" und den Mitinhaber des von der ehemals Beklagten geführten Fahrschulunternehmens als "Depp", "Hippie" und "Gammler", der "blöd genug" gewesen sei, "der Beklagten auch noch Geld zu geben", bezeichnet habe. Sie habe auch angekündigt, die Beklagte und den Mitinhaber des Unternehmens durch Anzeigen "hochgehen" zu lassen, sollte sie nicht alles bekommen, was ihr zustehe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß die ehemalige Unternehmensinhaberin die Fahrschule zu gleichen Teilen an die ehemals Beklagte, ihre Schwiegertochter, und ihren Sohn, den geschiedenen Gatten der Beklagten, übergeben habe. Die Klägerin sei mit der "Seniorchefin" per Du gewesen und habe dieser gegenüber bei einem privaten Telefongespräch im März 1994 geäußert, daß sich deren Sohn, der jedes Jahr mehrere Monate in Thailand verbringt, wie ein "Hippie" oder "Gammler" aufführe sowie daß die Beklagte nichts vom Geschäft verstehe und angeblich S 8 Mill Schulden habe. Auch solle der Unternehmensmitinhaber der Beklagten S 100.000,-- geliehen haben. Die Klägerin habe weiters erklärt, daß sie ihre Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfolgen würde. Darüber hinausgehende Äußerungen der Klägerin konnte das Erstgericht nicht feststellen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Äußerungen der Klägerin nicht in beleidigender Absicht gemacht worden seien sowie, daß in Anbetracht des allgemein im Betrieb herrschenden rauhen Umgangstones kein Grund für eine fristlose Entlassung vorgelegen habe.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Klägerin mit den festgestellten Äußerungen nicht habe unterstellen wollen, der Mitinhaber des von der ehemaligen Beklagten betriebenen Unternehmens sei arbeitsscheu oder zeige wenig Verantwortungsbewußtsein. Neben der langjährigen guten Dienstleistung der Klägerin sei zu berücksichtigen, daß diese ein privates Telefongespräch mit der Mutter des in der festgestellten Weise Bezeichneten geführt habe. Selbst wenn man in den Äußerungen der Klägerin eine Ehrverletzung erblicken wollte, wäre sie nicht von solcher Art und unter solchen Umständen erfolgt, daß sie von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen hätte beantwortet werden können.
Rechtliche Beurteilung
Nach Erstattung von Revision und Revisionsbeantwortung wurde über das Vermögen der ehemals Beklagten mit Beschluß vom das Konkursverfahren eröffnet. Der mit den Rechtsmitteln am vorgelegte Akt langte am beim Obersten Gerichtshof ein. Mit Schriftsatz vom wies die Klägerin ebenso wie der Masseverwalter in seinem Schriftsatz vom auf die Konkurseröffnung hin. Die Klägerin brachte gleichzeitig vor, daß sie die gegenständliche Klagsforderung im Konkurs mit Schriftsatz vom angemeldet habe. Ihre Forderung sei in der am abgehaltenen Prüfungstagsatzung vom Masseverwalter zur Gänze bestritten worden. Die Klägerin beantrage daher die Fortsetzung des Verfahrens und ändere das Klagebegehren dahin ab, daß nunmehr die Feststellung begehrt werde, der Klägerin stehe im Konkurs über das Vermögen der vormals Beklagten als Konkursforderung eine Forderung in der Höhe von S 356.652,94 zu.
Der Oberste Gerichtshof hat durch Rückfrage in der zuständigen Konkursabteilung des Landesgerichtes für ZRS Graz und Beischaffung der relevanten Teile des Konkursaktes folgendes erhoben:
Über das Vermögen der ehemals Beklagten wurde mit Beschluß vom der Konkurs eröffnet und der nunmehr beklagte Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom hat die Klägerin die Forderungen aus ihrem durch Entlassung beendeten Dienstverhältnis mit S 287.730,24 zuzüglich bis zum Tag vor der Konkurseröffnung kapitalisierter Zinsen sowie der in diesem Verfahren aufgelaufenen Kosten, insgesamt mit S 356.652,94 angemeldet. Die Prüfungstagsatzung fand am statt. Die von der Klägerin angemeldete Forderung wurde vom Masseverwalter zur Gänze bestritten.
Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens werden von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen (§ 6 Abs.3 KO) abgesehen, alle Rechtsstreitigkeiten, in welchen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, von Gesetzes wegen in jeder Lage des Verfahrens unterbrochen. Ein derart unterbrochenes Verfahren kann gemäß § 7 Abs.2 KO auch vom Kläger wieder aufgenommen werden. Hinsichtlich Konkursforderungen kann dieser Antrag allerdings erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens und dort erfolgter Bestreitung der Forderung durch den Masseverwalter gestellt werden (SZ 43/158; JBl 1978, 433). Die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens hat ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu erfolgen (§ 165 Abs.2 ZPO). Es bedarf daher auch keines mündlichen Vortrages von Schriftsätzen. Vielmehr wird der Aufnahmeantrag schon durch seine Einbringung dem Gericht gegenüber wirksam. Sein Einlangen löst die das von der Partei darin behauptete und auch glaubhaft zu machende Erlöschen des Unterbrechungsgrundes betreffende Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Gerichtes aus (MietSlg 37.741). Der Aufnahmeantrag kann auch noch im Revisionsverfahren gestellt werden (SZ 26/233; SZ 51/178). Durch die Aufnahme des durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Prozesses wird dieser gemäß § 113 KO von Gesetzes wegen zu einem Prüfungsprozeß im Sinne des § 110 KO. Diese von Gesetzes wegen eingetretene Änderung des Rechsschutzanspruches ist ebenso wie der konkursrechtlich bedingte Parteiwechsel, durch welchen nunmehr dem Masseverwalter Parteistellung zukommt, nach ständiger Rechtsprechung (SZ 26/233; SZ 52/144; EvBl 1985/144; WBl 1991, 263; 7 Ob 627/93) auch noch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren (vgl. 9 ObA 53/94) eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs.1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (ÖBl 1995, 44; Fasching II 797). Die Aufnahme hat durch förmlichen Gerichtsbeschluß zu erfolgen (SZ 49/135; RZ 1986/40; 8 Ob 607/92; 9 ObA 180/94).
Zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag war daher ebenso wie zur Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten der Oberste Gerichtshof berufen. Die Entscheidung darüber hatte ebenso wie jene in der Hauptsache durch den Kausalsenat zu erfolgen. Zwar ist in Anbetracht des Datums der Klagseinbringung vor dem die mit der ASGG-Nov. 1994 geänderte Fassung des § 111 Abs.1 KO, womit die ausschließliche Zuständigkeit des Konkursgerichtes für arbeitsrechtliche Prüfungsprozesse beseitigt wurde, noch nicht anwendbar, doch galt auch die davor in Kraft gestandene gesetzliche Regelung nur für nach der Konkurseröffnung neu eingeleitete Prüfungsprozesse über arbeitsrechtliche Ansprüche. Nur dort waren nach der Rechtsprechung die besonderen Vorschriften des ASGG über die Besetzung und das Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht anwendbar (Arb 10.759). Für bereits anhängige Verfahren, welche durch die Konkurseröffnung unterbrochen und in der Folge als Prüfungsprozesse fortgesetzt wurden, blieb auch nach der hier noch zur Anwendung gelangenden alten Rechtslage die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes gewahrt (EvBl 1959/22; JBl 1978, 433). Der gegenständliche Prüfungsprozeß stellt sich daher als Arbeitsrechtssache dar und ist in der Senatsbesetzung gemäß § 11 Abs.1 ASGG zu führen.
Im Sinne des § 110 Abs.1 KO ist Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (SZ 56/196; RdW 1987, 292; ÖBA 1993/392). Der Geltendmachung einer im Konkursverfahren nicht in diesem Sinn angemeldeten Forderung steht das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen (DRdA 1983/9; SZ 59/208). Die Tatsache, daß der Gegenstand des Prüfungsprozesses nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger allerdings nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. Der Hinweis auf die im Konkursverfahren vorgenommene Forderungsanmeldung kann das erforderliche Tatsachenvorbringen nicht ersetzen. Die Tatsache der Anmeldung der Forderung im Konkurs ist für sich allein nicht anspruchsbegründend (1 Ob 168/73).
Die Klägerin hat in ihrem Fortsetzungsantrag ein Vorbringen, aus welchem sich die Zusammensetzung des die ursprüngliche Klagsforderung wesentlich übersteigenden Betrages der Konkursforderung entnehmen ließe, nicht erstattet. Zwar ist es zutreffend, daß aufgrund der Bestimmung des § 54 KO nunmehr die Zinsen bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung kapitalisiert begehrt werden können (8 ObA 283/94), und daß auch die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Verfahrenskosten Konkursforderungen darstellen (SZ 61/31; 8 Ob 13/84), doch kann damit allein der Umfang des nunmehrigen Feststellungsbegehrens nicht ausreichend erklärt werden. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, inwieweit sich mögliche Betragsdifferenzen darauf zurückführen lassen, daß in einem Verfahren Brutto- im anderen jedoch Nettobeträge begehrt werden (vgl. hiezu SZ 54/169; DRdA 1985/2; RZ 1991/30; 8 ObA 283/94). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, über das nunmehr gestellte Feststellungsbegehren anders als lediglich dem Grunde nach zu entscheiden.
Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 27 Z 6 dritter Fall AngG muß die Ehrverletzung erheblich sein, um die Entlassung begründen zu können. Sie muß daher im besonderen Maß ehrverletzend sein und es muß der Äußerung Verletzungsabsicht zugrundeliegen. Bloß ungehörige oder abstoßende Äußerungen oder vergleichsweise geringfügige Ehrverletzungen erfüllen den Tatbestand nicht. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und den Umständen, unter denen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann (ArbSlg 10.106; 9 Ob 49/95).
Die festgestellten Äußerungen der Klägerin während eines privaten Telefongespräches mit der Mutter des Mitinhabers des von der ehemals Beklagten geführten Unternehmens, dieser führe sich auf wie ein Hippie oder Gammler, wurden offenbar in dem Bestreben gemacht, ein für die Klägerin ungewöhnliches äußeres Erscheinungsbild zu beschreiben. Insoweit darin überhaupt eine Ehrverletzung gesehen werden könnte, ist diese lediglich als vergleichsweise geringfügig zu qualifizieren und kann daher den Entlassungstatbestand nicht rechtfertigen. Gleiches gilt für die weitere Behauptung, die Beklagte verstehe nichts vom Geschäft und habe hohe Schulden. Hiebei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß diese Äußerungen nicht gegenüber einem Außenstehenden, sondern immerhin gegenüber der früheren Inhaberin des Unternehmens, der Schwiegermutter der Beklagten, gemacht wurden, sodaß sie mehr als Ausdruck der Besorgnis über die prekäre Lage des Unternehmens denn als Ehrenkränkung verstanden werden müssen. Bezieht man in diese Überlegungen noch den nach den Feststellungen rauheren Umgangston im Unternehmen ein, kann nicht davon gesprochen werden, daß Ehrenbeleidigungen erfolgt wären, die nur mit der sofortigen Beendigung des Kontaktes mit der Klägerin hätten beantwortet werden können.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen und das angefochtene Urteil als Zwischenurteil zu bestätigen (vgl. 9 ObA 228/92). Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren mit der Klägerin ihren Fortsetzungsantrag zu erörtern und die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruches zu treffen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 393 Abs.4, 52 Abs.2 ZPO.
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1996:008OBA00311.95.0328.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAD-96420