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SWK 11, 10. April 2015, Seite 542

Zinsen in der Finsternis des österreichischen Tarifwirrwarrs

Reinhold Beiser

1. Zinsen

Zinsen sind ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung von Kapital. Erhält ein Einleger von der Bank kein Entgelt (null Zinsen), so erfüllt die Bankeinlage nicht mehr die Funktion einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kapital zur Erzielung von Zinserträgen. Der Tatbestand einer Einkunftserzielung nach § 27 Abs 2 Z 2 EStG ist somit nicht erfüllt. Fehlt eine gesetzliche Besteuerungsgrundlage, so ist eine Besteuerung nach dem Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG) nicht zulässig. Eine Liebhabereiprüfung ist insoweit entbehrlich.

2. Der österreichische Tarifwirrwarr

Investiert eine natürliche Person 1 Mio Euro in ihren Betrieb und hat sie 1 Mio Euro liquide Mittel auf ihrem Sparbuch, so kann sie frei wählen:

2.1. Finanzierung über Eigenkapital

Alternative 1: Die Investition wird mit dem angesparten Kapital finanziert. Das Eigenkapital steigt. Der operative Betriebsgewinn wird mit bis zu 50 % Einkommensteuer nach § 33 EStG besteuert.

2.2. Kreditfinanzierung

Alternative 2: Die Investition wird mit einem Bankkredit finanziert. Die Schuldzinsen sind Betriebsausgaben und mindern die Einkommensteuer nach § 33 EStG bis zum Grenzsteuersatz von 50 %. Die Sparbuchzinsen werden mit 25 % KESt endbesteuert und stehen für private Investitionen (Fa...

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