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Ist die ImmoESt verfassungskonform wirksam geworden?
Das BFG hegt keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der mit dem 1. Stabilitätsgesetz eingeführten Ertragsbesteuerung privater Grundstücksveräußerungen. Es hegt jedoch Bedenken, dass der grundlegende Systemwechsel legistisch in einer Art und Weise durchgeführt worden ist, die in zweifacher Hinsicht als unecht bzw faktisch rückwirkende, unvorhersehbare und plötzliche Änderung unter Verletzung des Vertrauensschutzprinzips zu werten ist. An den VfGH wird gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG iVm Art 135 Abs 4 sowie Art 89 B-VG der Antrag gestellt, er möge die Wortfolge „aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und“ in § 29 Z 2 EStG 1988 sowie die §§ 30, 30a, 30b und 30c EStG 1988, alle idF 1. StabG 2012 vom , BGBl I 2012/22, als verfassungswidrig aufheben ( RN/1100002/2015; beim VfGH anhängig unter G 111/2015). Lesen Sie in einem der nächsten SWK-Hefte mehr zum Normenprüfungsantrag des BFG.