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Vorgehensweise bei der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer bei verdeckten Ausschüttungen
Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis
Im Gefolge der aktuellen BFG-Judikatur hat das BMF seine Rechtsauffassung zur Vorschreibung der Kapitalertragsteuer bei verdeckten Ausschüttungen geändert. In der Information vom , BMF-010200/0015-VI/1/2015, wird die neue Vorgehensweise erläutert.
Für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt haftet dem Bund gemäß § 95 Abs 1 EStG 1988 der Abzugsverpflichtete; Abzugsverpflichteter ist in Fällen von verdeckten Ausschüttungen die ausschüttende Körperschaft. § 95 Abs 4 EStG 1988 sieht darüber hinaus ua. vor:
„Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1.der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat [...]“
Nach dem Erkenntnis des , sind verdeckte Ausschüttungen „[...] ein klassischer Anwendungsfall dieser Gesetzesbestimmung, besteht das Wesen verdeckter Ausschüttungen doch gerade darin, die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen und auch keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge vorzunehmen.“
Das BFG hat in seiner neueren Judikatur die Rechtsmeinung vertreten, dass bei verdeckten Ausschüttungen aufgrund von § 95 Abs 4 Z 1 EStG 1988 die KESt zwingend vorrangig dem Empfänger der K...