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OGH 19.09.2002, 8Ob202/02t

OGH 19.09.2002, 8Ob202/02t

Rechtssätze


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Normen
RS0057299
Ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen besteht nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist.
Norm
RS0057331
Erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört.
Norm
RS0057644
Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden, hingegen führen Wertvermehrungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen sind, zu keiner Aufwertung.
Normen
RS0057613
Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. Für die Aufteilung selbst ist dann maßgeblich, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die nur einem der früheren Ehegatten zurechenbar sind - dann ist die Wertveränderung nur ihm zuzurechnen - oder ob es sich um Wertveränderungen handelt, für die eine solche Zurechenbarkeit zu einem der beiden früheren Ehegatten nicht gegeben ist - dann ist der geänderte Wert der Aufteilung zugrundezulegen.
Normen
RS0113732
Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist.
Normen
RS0057587
Für den der ehelichen Aufteilung zugrundezulegenden Wert einer beiden Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft mit einem darauf errichteten noch nicht fertiggestellten Haus ist einerseits der Fertigstellungszustand der Liegenschaft im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und andererseits grundsätzlich der Verkehrswert dieser Liegenschaft in diesem Zeitpunkt maßgebend.
Normen
RS0103240
Im Rahmen des Aufteilungsverfahrens ist von einem im Wege der Schätzung ermittelten Verkehrswert einer Liegenschaft und nicht von einem allenfalls im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erzielten Meistbot auszugehen; es ist zwar richtig, daß im Wege der Schätzung immer nur ein bloß annähernd richtiger Wert der geschätzten Sache erhoben werden kann. Der so ermittelte Schätzwert kommt - wenn man die sich aus mehreren Schätzgutachten sich ergebende kontinuierliche Wertsteigerung berücksichtigt - im Allgemeinen dem wahren Wert der Liegenschaft nicht weniger nahe als der bei einem tatsächlichen Verkauf oder gar bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung, bei der erfahrungsgemäß häufig nur das unter dem wahren Wert liegende Meistbote erzielt werden, erreichbaren Preis.
Normen
RS0006791
Den Parteien ist es verwehrt, im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Revisionsrekurs Neuerungen geltend zu machen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Kuras und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Andreas B*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Doris B*****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 208/02b-50, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung nach § 83 EheG hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (vgl RIS-Justiz RS0113732; mwN = EFSlg 75.626; NZ 1998, 257).

Ein solches Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen vermag der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nicht aufzuzeigen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin, dass das Rekursgericht von einem fiktiven Wert der Liegenschaft ausgegangen wäre, entfernen sich von den Feststellungen, da diesen im Ergebnis doch klar der konkrete Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Aufteilung zu entnehmen ist und dieser vom Rekursgericht auch herangezogen wurde. Nach ständiger Judikatur ist Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (vgl RIS-Justiz RS0057613). Ausgenommen sind Wertveränderungen, die nur einem Ehegatten zuzurechnen sind (vgl RIS-Justiz RS0057644 mwN etwa zuletzt OGH 4 Ob 208/01v sowie dazu, dass nicht der Erlös aus dem nur einem Ehegatten zuzurechnenden tatsächlichen Verkauf maßgeblich ist ; RIS-Justiz RS0057613). Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass bei Liegenschaften der Verkehrswert entscheidend ist (vgl RIS-Justiz RS0057587 mwN zuletzt 7 Ob 1642/92), wenn diese im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören (vgl RIS-Justiz RS0057331 mwN) oder entsprechend § 91 EheG in die Aufteilung einzubeziehen sind (vgl RIS-Justiz RS0057299). Genau davon ist aber das Rekursgericht ausgegangen. Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass nur der in dem von ihr allein abgewickelten Verkauf ausgewiesene offizielle Verkaufspreis heranzuziehen wäre, ist umso unverständlicher als der Antragsteller entgegen den nachhaltigen Behauptungen der Antragsgegnerin und ihres Vaters nachweisen konnte, dass im Zusammenhang mit einem anderen Liegenschaftsverkauf erhebliche Teile des Kaufpreises "schwarz" vereinnahmt wurden.

Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu dem Erfordernis der Wohnraumbeschaffung und die "wirtschaftlichen Verhältnisse" stellen weitgehend unbeachtliche Neuerungen dar (vgl RIS-Justiz RS0006791 mwN; RS0110773 ua).

Insgesamt vermag es die Antragsgegnerin jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG darzustellen

Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Aufteilungsentscheidung der Vorinstanzen ist daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00202.02T.0919.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAD-96196