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OGH 15.10.1992, 7Ob1642/92

OGH 15.10.1992, 7Ob1642/92

Rechtssätze


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Norm
RS0057644
Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden, hingegen führen Wertvermehrungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen sind, zu keiner Aufwertung.
Normen
RS0057587
Für den der ehelichen Aufteilung zugrundezulegenden Wert einer beiden Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft mit einem darauf errichteten noch nicht fertiggestellten Haus ist einerseits der Fertigstellungszustand der Liegenschaft im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und andererseits grundsätzlich der Verkehrswert dieser Liegenschaft in diesem Zeitpunkt maßgebend.
Norm
RS0057474
Wird einem Ehegatten die bisher im beiderseitigen Miteigentum stehende Liegenschaft zur Gänze übertragen, so ist für die Ausgleichszahlung im allgemeinen der Verkehrswert maßgebend, wobei bei der Wertermittlung kein Abschlag wegen des Miteigentums vorzunehmen ist (entgegen JBl 1983,598).
Norm
RS0057954
Der Grundsatz der Billigkeit bestimmt das Ziel, ein der Individualgerechtigkeit verpflichtetes Ergebnis der Aufteilung herbeizuführen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Alfred L*, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger, Rechtsanwalt in Wels, wider die Antragsgegnerin Hildegard * L*, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom , GZ R 451/92-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist herrschende Rechtsprechung, daß eine im Miteigentum der Ehegatten stehende, in die Aufteilungsmasse fallende Liegenschaft in nachehelichen Aufteilungsverfahren grundsätzlich mit dem Verkehrswert anzusetzen ist (EFSlg 57.297, 54.535; MietSlg 34.607; 8 Ob 695,696/89; 8 Ob 694/86; 6 Ob 658/84; 7 Ob 1634/92). Für die Bewertung, insbesondere für die Bemessung einer Ausgleichszahlung (EFSlg 54.661, 51.825), ist in der Regel der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (erster Instanz) maßgeblich (EFSlg 51.728, 51.729; SZ 55/192), sofern nicht die Wertsteigerung nur einem Ehegatten zuzurechnen ist (EFSlg 51.729, 48.910). In Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalles wurde eine von diesen Grundsätzen abweichende Vorgangsweise gebilligt. Im vorliegenden Fall sind jedoch hiefür keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben.

Richtig ist, daß bei der Bewertung eines Miteigentumsanteiles nicht außer acht gelassen werden darf, daß bei der Wertermittlung alle den Verkehrswert beeinflussenden tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen sind und sich die daraus ergebende Position des Miteigentümers in aller Regel in einem entsprechenden Abstrich niederschlägt. Diese grundsätzlich zutreffende Ansicht kann jedoch – entgegen JBl 1983, 598 – nicht schlechthin auf das nacheheliche Aufteilungsverfahren übertragen werden. Ziel der ein solches Verfahren beherrschenden Billigkeitserwägungen ist es, ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeizuführen (1 Ob 525/84 uva). Nach dieser Zielsetzung muß aber hier berücksichtigt werden, daß die Rechtsmittelwerberin nunmehr Alleineigentümerin der Liegenschaft wird.

Auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Anspannung des Ausgleichspflichtigen zur Aufbringung der Ausgleichszahlung entspricht der ständigen Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes (EFSlg 63.602 ff u.a.).

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 ZPO Abstand genommen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1992:E30282
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAD-76733