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SWK 10, 1. April 2015, Seite 528

Spekulationsgeschäft: Dachbodenausbau

Nach § 30 Abs 2 Z 2 EStG 1988 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung) sind selbst hergestellte Gebäude (nicht jedoch Grund und Boden) von der Besteuerung als Spekulationsgeschäft ausgenommen. Eine – sei es auch erhebliche – Erhöhung des Ausmaßes der zu Wohnzwecken nutzbaren Flächen des Gebäudes begründet weiters eine (neue) Herstellung im Sinne des § 30 Abs 2 Z EStG 1988 noch nicht. Ein Dachbodenausbau bzw die Herstellung von Dachgeschoßwohnungen stellt ebenfalls noch keinen „Hausbau“ im Sinne der erstmaligen Errichtung eines Gebäudeobjekts dar, selbst wenn die „gesamte Dachhaut“ und der Dachstuhl des bisherigen Gebäudes entfernt werden mussten. – (§ 30 Abs 2 Z EStG 1988), (Abweisung)

( 2010/13/0154)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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