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ASoK 6, Juni 2013, Seite 229

Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus

Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1.275 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Burgenland: 20; Kärnten: 150; Niederösterreich: 50, davon 25 für Schaustellerbetriebe; Oberösterreich: 175, davon 15 für Schaustellerbetriebe; Salzburg: 200, davon 2 für Schaustellerbetriebe; Steiermark: 180, davon 20 für Schaustellerbetriebe; Tirol: 310; Vorarlberg: 130; Wien: 60, davon 50 für Schaustellerbetriebe. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem enden darf. Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU‑Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 115/2013).

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