OGH 13.11.1997, 8Ob201/97k
Rechtssätze
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Normen | |
RS0033628 | Bei Bemessung des verschafften Nutzens ist nach Berücksichtigung aller Umstände auch unter Heranziehung des § 273 ZPO grundsätzlich der Leistungszeitpunkt maßgebend. |
Normen | |
RS0033564 | Der Bereicherungskläger hat alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen. |
Normen | |
RS0019717 | Wer mit einem Verein eine Vereinbarung von weittragender Bedeutung (hier: Auflösung eines Mietvertrages) abschließen will, dem obliegt es, sich durch Einsicht in die Vereinsstatuten die Überzeugung über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des für den Verein handelnden Organes und darüber zu verschaffen, dass die Handlungen des Vereinsorganes im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen und durch eine allfällige erforderliche Beschlussfassung des Vorstandes gedeckt sind. Handelt der Obmann eines Vereines zwar im Rahmen seiner statutenmäßigen Vertretungsmacht (Außenverhältnis), aber ohne die erforderliche Zustimmung des Vorstandes (Innenverhältnis), und ist der Dritte, dem gegenüber die Handlung vorgenommen wird, hinsichtlich des Mangels dieser Zustimmung insofern schlechtgläubig, als ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken hätten entstehen müssen, dann ist die Rechtshandlung des Obmannes für den Verein nicht verbindlich. |
Normen | |
RS0033801 | Auszugleichen ist bei fehlendem oder gleichgewichtigem Verschulden des Kondiktionsgläubigers und Kondiktionsschuldners nur der nach objektiven Kriterien zu bestimmende Nettonutzen, also der Unterschied zwischen dem objektiven Wert der Leistung abzüglich aller mit der konkreten Art und Weise der Leistung für den Kondiktionsschuldner unmittelbar verbundenen Nachteile. Für die Verminderung des verschafften Nutzens unter das übliche Entgelt der vom Kondiktionsgläubiger erbrachten Leistung ist der Kondiktionsschuldner beweispflichtig. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Edwin Demoser, Rechtsanwalt, 5400 Hallein, Rifer Hauptstraße 72 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Vereins "*****", ***** wider die beklagte Partei Herbert E*****, vertreten durch Dr.Johann Buchner und Mag.Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 239.537,94 s.A. infolge außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 35/97f-63, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur außerordentlichen Revision des Kläger:
Bei Bemessung des gemäß § 1431 ABGB zu zahlenden Lohnes steht der dem Beklagten verschaffte Nutzen im Vordergrund, für dessen Höhe die Umstände des Einzelfalles auch unter Heranziehung des § 273 ZPO maßgeblich sind (SZ 26/195; SZ 53/71; 3 Ob 562/85 u.a.). Der Bereicherungsgläubiger hat alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen (1 Ob 2375/96p), der Kondiktionsschuldner hingegen die Verminderung des verschafften Nutzens unter das übliche Entgelt (ZVR 1987/112).
Der Beklagte hat schon in seiner Klagebeantwortung vorgebracht, es werde für Arbeitskräfte, wie die von ihm beschäftigten, als Abgeltung des Arbeitsminderertrages Förderung in bestimmter Höhe gewährt. Dies hat das Erstgericht auf AS 327 f unbekämpft festgestellt. Die ausschließlich einzelfallbezogene Schlußfolgerung der Vorinstanzen, der dem Beklagten verschaffte Nutzen sei wegen der vom Berufungsgericht ausführlich dargestellten Beeinträchtigung der verwendeten Arbeitskräfte nur mit den um die Förderung verminderten Lohnkosten gleichzusetzen, ist jedenfalls nicht grob unrichtig.
Zur außerordentlichen Revision des Beklagten:
Wer mit einem Verein eine Vereinbarung von weittragender Bedeutung abschließen will, dem obliegt es, sich durch Einsicht in die Vereinsstatuten die Überzeugung über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des für den Verein handelnden Organs und darüber zu verschaffen, daß die Handlungen des Organs im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen und durch eine allfällig erforderliche Beschlußfassung des Vorstands gedeckt sind. Hinsichtlich des Mangels dieser Zustimmung ist derjenige schlechtgläubig, der bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken über die Vertretungsmacht hätte haben müssen (6 Ob 313/58; 6 Ob 542/94). Bei dieser Rechtslage kann sich der Beklagte schon deshalb nicht auf das Vorliegen einer sogenannten Duldungs- oder Anscheinsvollmacht berufen, weil er keine Umstände behauptet hat, die ihn dieser Nachforschungspflicht hätten entheben können. Weder die Verwendung einer Vereinsstampiglie noch die Behauptung, mit einem Vorstandsmitglied kontrahiert zu haben, sind diesbezüglich nach den von den Vorinstanzen angeführten Umstände des Einzelfalles ausreichend.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00201.97K.1113.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAD-96168