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Spendenbegünstigung
Zu den Voraussetzungen für die Aufnahme einer operativen Körperschaft in die Liste der begünstigten Spendenempfänger zählt nach § 4a Z 4 lit a Teilstrich 1 EStG 1988, dass die Körperschaft ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff BAO dienen muss. Zwar folgt aus dem ersten Teilstich des § 4a Z 4 lit a EStG 1988 auch, dass die Satzung eine Auflösungsbestimmung zu erhalten hat, die den Anforderungen der §§ 34 ff BAO entspricht. Dass diese die Verwendung eines allfälligen Restvermögens (ausschließlich) für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 vorsehen müsste, lässt sich dem Gesetz aber ebenfalls nicht entnehmen. – (§ 4a Z 4 lit a EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/13/0082)