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Verfahren: Mahngebühr
Die Mahngebühr gemäß § 227a BAO ist mit Bescheid vorzuschreiben, Säumniszuschläge sind ebenfalls mit Abgabenbescheid geltend zu machen. – (§ 227a BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/17/0552, 0553)