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SWK 10, 1. April 2015, Seite 527

Verfahren: Mahngebühr

Die Mahngebühr gemäß § 227a BAO ist mit Bescheid vorzuschreiben, Säumniszuschläge sind ebenfalls mit Abgabenbescheid geltend zu machen. – (§ 227a BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2012/17/0552, 0553)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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