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Gebührenbefreiung
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 53 Abs 3 WFG 1984 ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlichen unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des geförderten Objekts zu verstehen. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Sanierung des Objekts. – (§ 53 Abs 3 WFG 1984), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2014/16/0242)