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SWK 10, 1. April 2015, Seite 511

Gegenstandsloserklärung eines Vorlageantrags

(G. L.) – Am erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld, verabsäumte jedoch in diesem Bescheid, den Rückforderungszeitraum zu bezeichnen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung statt, führte begründend aus, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, für welches Jahr die Rückzahlung der zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlten Zuschüsse zu erfolgen habe, und hob den Bescheid auf.

In der Folge brachte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Vorlageantrag gegen den Bescheid ein, da aus dem Bescheid nicht hervorgehe, für welches Jahr die Rückzahlung erfolgen solle. Außerdem habe der Beschwerdeführer keinerlei Beträge für das Kind ausbezahlt bekommen, weshalb er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, dessen Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung und dessen Neuschöpfung beantrage.

Dieser Vorlageantrag war gemäß § 261 Abs 1 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, da einerseits dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde, andererseits der angefochtene Bescheid seitens des Finanzamtes aufgehoben worden war und sich somit nicht...

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