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Wertsicherung am erbrechtlichen Praxisprüfstand
Das österreichische Erbrecht kennt die Anrechnung sowohl beim Erbteil (§§ 752 ff ABGB) als auch beim Pflichtteil (§§ 780 ff ABGB). Die größte praktische Bedeutung hat die Anrechnung (iVm der Hinzurechnung) sicherlich im Bereich des Pflichtteilsrechts. Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, sind der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen. Für eine zeitlich unbefristete Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte ist es nach § 783 ABGB idF des ErbRÄG 2015, BGBl I 2015/87, ausreichend, dass die die Zuwendung empfangende Person zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört (zur Reichweite Zankl, Hinzu- und Anrechnung von Altschenkungen nach dem ErbRÄG 2015, NZ 2022, 261). Gerade bei Schenkungen unter Lebenden kommt damit der Rechenmethode, dh insb auch dem Zeitpunkt, auf den die Bewertung zu erfolgen hat, sowie der Art der Hochrechnung auf den Todeszeitpunkt, ganz entscheidende Bedeutung zu.
Nach § 794 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 waren unbewegliche Sachen nach dem Zeitpunkt des Empfangs, bewegliche Sachen nach dem Zeitpunkt des Erbfalls zu bewerten. Auch bei...