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SWK 10, 1. April 2015, Seite 494

Anerkennung des Veräußerungsverlusts trotz vorangegangener Ausschüttung

(G. L.) – Im Jahr 2008 bezog die Beschwerdeführerin eine gem § 10 Abs 1 KStG steuerfrei gestellte Ausschüttung iHv 200.000 Euro von der X-GmbH. Im gleichen Jahr verkaufte sie die Beteiligung an der X-GmbH um 40.000 Euro und machte aus der Veräußerung einen Verlust iHv 87.252,31 Euro steuerlich geltend. Bei der X-GmbH handle es sich um eine Holdinggesellschaft, deren einziges Vermögen aus der Beteiligung an verschiedenen Gesellschaften besteht. Das Finanzamt anerkannte diesen Verlust nicht, da gem § 12 Abs 3 Z 1 KStG ein Verlust nur insoweit abgezogen werden dürfe, als nachgewiesen werde, dass dieser nicht mit der Einkommensverwendung iSd § 8 Abs 2 und 3 KStG in Zusammenhang stehe. Da Ausschüttung und Veräußerungsverlust im gleichen Zeitraum angefallen seien, bestehe die gesetzliche Vermutung, dass zwischen dem Veräußerungsverlust und der vorgelagerten Ausschüttung ein ursächlicher Zusammenhang bestehe.

In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei den ausschüttungsgleichen Dividenden um Bilanzgewinne, die in den Jahren 2006 und 2007 entstanden seien, gehandelt habe und folglich keinerlei Zusammenhang zwischen dem Veräußerungsverlust und der Ausschüttung bestehe. Die Ausschüttung sei mit Gesellschafterbeschluss ...

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