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GesRZ 3, Juni 2020, Seite 221

Auskunft und Bucheinsicht bei einer GesBR

§§ 838a, 1188, 1194, 1216a ff und § 1503 Abs 5 ABGB

§ 120 Abs 1 Z 2 JN

§ 118, § 155 Abs 3 und § 166 Abs 3 UGB

Das Begehren eines GesBR-Gesellschafters auf Auskunftserteilung und Bucheinsicht im Liquidationsstadium der Gesellschaft gehört auf den streitigen Rechtsweg, auch wenn die Gesellschaft vor dem gegründet worden ist.

(LG Feldkirch 2 R 149/19f; BG Dornbirn 18 Nc 3/19k)

Die Parteien betrieben bis zum eine GesBR mit einer Beteiligung von jeweils 50 %. Mit Ablauf des wurde die Gesellschaft wechselseitig aufgekündigt.

Der Antragsteller begehrt im außerstreitigen Verfahren, dem Antragsgegner die Gewährung von Auskunft und Bucheinsicht sowie Zugang zu Honorarnoten, Rechnungen und sonstigen Belegen, insb hinsichtlich einzelner Buchhaltungskonten 2017, hinsichtlich der Geschäftstätigkeit betreffend einzeln angeführter Mandatsfälle sowie der Gewährung von Bucheinsicht und Auskunft samt Zugang zur Belege- und Rechnungssammlung einschließlich Bankkontenbelegen zu einer bestimmten Tabelle für Eingänge ab aufzutragen.

Der Antragsgegner wandte die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ein.

  • Das Erstgericht wies den Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs...

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