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SWK 9, 20. März 2015, Seite 449

Zwei weitere – in ihren Auswirkungen unterschiedliche – VfGH-Entscheidungen über den dreifachen Einheitswert

Bedeutung des Einheitswerts des Grundvermögens zum 1. 1. 1973 in Außerstreitsachen

Karl-Werner Fellner

Eines der größten Ärgernisse sowohl in der Abgabenverwaltung als auch in der Justizverwaltung stellt das unerschütterliche Festhalten an der Bewertung von Grundvermögen mit den zum festgestellten Einheitswerten dar. Schon diese Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum widersprach dem Gleichheitssatz. Durch Zeitablauf ist es zu einer unerträglichen Diskrepanz zwischen Einheitswert und Verkehrswert von Grundstücken gekommen.

1. Zulässigkeit eines Revisionsrekurses

Der Einheitswert des Grundvermögens ist nicht allein wesentlich als Bemessungsgrundlage verschiedener Abgaben einschließlich der Gerichtsgebühren, sondern ist auch für das Außerstreitgesetz und im Zivilverfahrensrecht von Bedeutung. Seit dem Jahre 2007 hat der VfGH zahlreiche Bestimmungen in Materiengesetzen aufgehoben, weil die Bemessungsgrundlagen der Abgaben sich ganz oder teilweise am Einheitswert orientierten.

Mit Erkenntnis vom , G 78/12, hob der VfGH auf Antrag des OGH die die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses regelnde Wortfolge „und 60 Abs 2“ in § 500 Abs 3 ZPO als verfassungswidrig auf. Nach § 500 Abs 3 ZPO war § 60 Abs 2 JN für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses sinngemäß anzuwenden. Nach § 60 Abs 2 JN ist als Wert einer „grund- oder hauszinssteuerpflichtigen unbew...

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