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SWK 8, 10. März 2015, Seite 439

Mehrwertsteuer: Verwaltungsleistungen von Rentenkassen umsatzsteuerbefreit

1.

Art 13 Teil B Buchst d Nr 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Rentenkassen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter diese Bestimmung fallen können, wenn sie von den Personen finanziert werden, denen die Renten ausgezahlt werden, die Ersparnisse nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden und das Anlagerisiko von den Versicherten getragen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beiträge vom Arbeitgeber gezahlt werden, ihr Betrag auf kollektiven Vereinbarungen zwischen den Organisationen der Sozialpartner beruht, die wirtschaftlichen Modalitäten der Rückgewähr der Ersparnisse verschiedener Art sind, die Beiträge nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts abziehbar sind oder es möglich ist, eine zusätzliche Versicherungsleistung hinzuzufügen.

2.

Art 13 Teil B Buchst d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass der Begriff der „Verwaltung von Sondervermögen“ im Sinne dieser Bestimmung Dienstleistungen erfass...

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