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Nicht fristgerechter Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
(G. L.) – Der Beschwerdeführer übermittelte seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 am (Einlangen beim Finanzamt), unterschrieben mit , dem Finanzamt. In der Folge wies die Abgabenbehörde den Antrag als nicht rechtzeitig eingebracht zurück und bestätigte dies mit abweisender Berufungsvorentscheidung. Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung rechtzeitig gestellt habe. Gemäß amtlichem Telefonbuch aus 2006/2007 habe er diesen an die Adresse 1200 Wien, Traisengasse 5, übermittelt. Da das Finanzamt jedoch keinen Nachsendeauftrag bei der Post in Auftrag gegeben habe, habe er sein Schreiben nach zwei Wochen von der Post zurückerhalten und in der Folge das ungeöffnete Kuvert am an die neue Adresse weitergeleitet. Es sei somit klar ersichtlich, dass er seinen Antrag rechtzeitig abgesendet habe:
Die sogenannte falsche Adressierung sei eine sehr spezifische, da es sich um die bisherige langjährige Adresse handle;
ihm sei nicht bekannt, dass es eine kontinuierliche Informationspflicht des Bürgers über allfällige Adressänderungen von Behörden gebe;
er verfüge über keinen Internetanschluss, weshalb sic...