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SWK 8, 10. März 2015, Seite 425

Begünstigter Steuersatz für „derivative Erhaltungsaufwendungen“?

Ist die einkommensteuerrechtliche Judikatur des VwGH auch für die Umsatzsteuer von Bedeutung?

Hannelore Hauleithner

Nach Abkehr des VwGH von der Rechtsprechung zum „anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand“ mit dem Erkenntnis vom , 2005/13/0076 (Wegfall der Opfertheorie), wird in der Einkommensteuer nicht mehr danach unterschieden, ob ein Erhaltungsaufwand ein vernachlässigtes Gebäude betrifft: Eine Ableitung einer Aktivierungspflicht bloß aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf, aus dem Verhältnis der Höhe der Aufwendungen zum Kaufpreis sowie aus der Dringlichkeit der durchgeführten Arbeiten sieht der VwGH nunmehr als problematisch. Damit ist der VwGH von seiner vorigen Rechtsprechung zur Aktivierungspflicht anschaffungsnaher Instandsetzungsaufwendungen zur Gänze abgewichen. Ist diese Änderung der Judikatur auch für die Umsatzsteuer von Bedeutung?

1. Ein aktueller Fall

Die Finanzverwaltung scheint dies nicht so zu sehen. Denn in einem derzeit (via außerordentliche Revision) beim VwGH anhängigen Fall wurde seitens der Betriebsprüfung die Anwendung des begünstigten Umsatzsteuersatzes des § 10 Abs 2 Z 4 lit d UStG für sogenannte „derivative Erhaltungsaufwendungen“ einer Wohnungseigentumsgemeinschaft versagt.

2. Gesetzliche Regelung

§ 10 Abs 2 Z 4 lit d UStG normiert eine Ermäßigung der Umsatzsteuer auf 10 % für Erhaltungsaufwendungen einer Wohnungsei...

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