OGH vom 21.02.2002, 8Ob194/01i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Norbert S*****, vertreten durch Scherbaum, Schmied & Seebacher, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Graz, wider die beklagte Partei Mag. Erich A. R*****, wegen EUR 50.600,96 sA (Revisionsinteresse EUR 45.540,79 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 18/01z-28, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 56 Cg 11/00z-20, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.779,16 (darin EUR 296,53 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde mit Beschluss des Konkursgerichtes vom zum Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen einer Baugesellschaft bestellt. In diesem Konkursverfahren meldete der beklagte Rechtsanwalt namens eines von ihm vertretenen anderen Bauunternehmens eine Konkursforderung von insgesamt S 3,417.867,07 an. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Baugesellschaft wurde nach Abschluss eines Zwangsausgleichs und Ausschüttung einer 20 %-igen Quote mit Beschluss des Konkursgerichtes vom rechtskräftig aufgehoben.
Mit am angenommenem Anbotschreiben vom hatte das vom Beklagten vertretene Bauunternehmen (im Folgenden: Zedentin) einer Bank "zur Sicherstellung aller bereits erwachsenen oder in Hinkunft erwachsenden Forderungen ... alle existenten und künftig existent werdenden Forderungen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes gegenüber sämtlichen in- und ausländischen Kunden" abgetreten. Punkt 9. des Anbots lautete: "Sollten auf die Ihnen abgetretenen Forderungen Beträge ganz oder teilweise direkt bei uns eingehen, so bilden diese ein uns für Sie anvertrautes Gut, welches mit unserem Vermögen nicht vermengt werden darf und Ihnen unter Ausschluss jeder Kompensation unverzüglich anzuschaffen ist."
Mit Schreiben vom wurde die von der Zedentin vorgenommene Abtretung dahingehend erweitert, dass die Globalzession auch zur Sicherstellung gegenwärtiger und künftiger Kreditforderungen der Bank gegenüber einem weiteren mit der Zedentin im Konzern verbundenen Bauunternehmen dienen solle.
Auf Grund Offenlegung der Zession durch die Bank teilte der Kläger als Masseverwalter dieser mit Schreiben vom mit, dass er die Zession sämtlicher Forderungen der Zedentin gegenüber der Gemeinschuldnerin an die Bank zur Kenntnis genommen habe. Der Beklagte hatte seit Ende 1997 für die Unternehmensgruppe, der auch die Zedentin angehörte, anwaltliche Leistungen erbracht. Die von ihm für die Zedentin verfasste Forderungsanmeldung langte am beim Konkursgericht ein. Die Anmeldung war vom Beklagten an Hand der ihm von der Zedentin zur Verfügung gestellten "Offenen Posten-Liste" erstellt worden. In dieser OP-Liste waren beginnend mit alle Forderungen der Zedentin gegenüber der Gemeinschuldnerin aufgelistet. Zu Beginn der ersten Seite dieser Liste war unmittelbar im Anschluss an die Firma der Gemeinschuldnerin noch vor Beginn der Auflistung der einzelnen Forderungen der Vermerk enthalten: "Zediert an ... (Bank)". Der Beklagte hatte bei Erstellung der Forderungsanmeldung Kenntnis davon, dass die von ihm für seine Mandantin im Konkurs angemeldeten Forderungen an die Bank abgetreten worden waren.
Im Frühjahr 1998 entstand der Verdacht, dass ein Prokurist der Unternehmensgruppe, der die Zedentin angehörte, in den sogenannten Bauskandal verwickelt sein könnte. Aus diesem Anlass sperrte die Bank sämtliche Kredite der Unternehmensgruppe und verständigte die Schuldner - auch jene der Zedentin - von der erfolgten Abtretung der Forderungen. Anlässlich einer Besprechung am zwischen der Bank und Vertretern der Unternehmensgruppe, an der auch der Beklagte teilnahm, wurde den Vertretern der Bank diese Verständigung der Schuldner vorgehalten. Auf Grund dieses Gesprächs war dem Beklagten ungeachtet des Umstandes, dass nicht ausdrücklich über eine Globalzession gesprochen wurde, jedenfalls klar, dass von den angesprochenen Zessionen auch Forderungen der Zedentin gegenüber der Gemeinschuldnerin umfasst waren. Am kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen den Genannten, bei welchem durch die Bank klargestellt wurde, dass eine weitere Finanzierung der Unternehmensgruppe nur im Rahmen der Zessionen möglich sei. Nachdem im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Zwangsausgleich mit einer 20 %-igen Einmalquote gerichtlich bestätigt worden war, verständigte der Beklagte die Zedentin von der in Kürze zu erwartenden Auszahlung einer Barquote in Höhe von etwa S 668.940. Zugleich teilte der Beklagte mit, dass er von dieser Barquote seine im Zusammenhang mit der Vertretung der Zedentin aufgelaufenen Kosten in Abzug bringen werde. Der Geschäftsführer der Zedentin antwortete dem Beklagten, er könne auch die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für ein weiteres Unternehmen der Gruppe aufgelaufenen Honorare mit dem aus dem Konkursverfahren eingehenden Barerlag gegenverrechnen. Mit Schreiben vom forderte der Beklagte als Vertreter der Zedentin den Kläger als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin auf, die sich aus dem Zwangsausgleich ergebende Barquote zu seinen Handen auf eines seiner Kanzleikonten zu überweisen. Dieser Aufforderung entsprach der Kläger am und überwies S 668.942,23. Zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung an den Kläger war der Beklagte nach wie vor in Kenntnis, dass die Forderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin an die Bank abgetreten worden waren. Der Beklagte leitete die erhaltene Zahlung nicht weiter, sondern rechnete mit Honorarforderungen gegenüber der Zedentin und dem weiteren Unternehmen der Gruppe auf. Seine Honorarforderung gegenüber der Zedentin betrug S 97.167,06, jene gegenüber dem weiteren Bauunternehmen S 662.769,40. Mit Beschluss vom wurde über das Vermögen der Zedentin das - noch anhängige - Konkursverfahren eröffnet.
Mit Schreiben vom ersuchte der Vertreter der Bank den
Kläger um Überweisung des Betrages von S 668.942,23 samt 4 % Zinsen
seit und führte aus: "Ich gehe davon aus, dass Sie mit
dieser Zahlung die Forderung der ... (Bank) gegen die ...
(Gemeinschuldnerin) und auch eine allfällige Forderung meiner
Mandantin gegen ... (Beklagter) einlösen. Für die Einbringlichkeit
dieser Forderung gegenüber der ... (Gemeinschuldnerin) und für die
Einbringlichkeit und Richtigkeit einer allfälligen Forderung
gegenüber ... (Beklagter) übernimmt meine Mandantschaft allerdings
keine Haftung."
Der Kläger überwies am den begehrten Betrag zuzüglich 4 % Zinsen vom bis . Mit Schreiben vom bestätigte der Vertreter der Bank dem Kläger den Erhalt der Überweisung in Höhe des Klagsbetrags.
Mit seiner am beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, den Beklagten zur Zahlung des Betrages von S 696.294,40 sA schuldig zu erkennen. Er brachte vor, dass trotz erfolgter Mitteilung der Bank über die Zession aus einem Versehen die entsprechende Anmerkung in seiner EDV unterblieben sei. Mit Schreiben vom habe der Beklagte um Überweisung der Barquote zu seinen Handen auf eines seiner Kanzleikonten ersucht. Diesem Ersuchen habe der Kläger am entsprochen. Dem Beklagten sei die Tatsache der Zession der von ihm betriebenen Forderungen bekannt gewesen. Dennoch habe er die auf seinem Kanzleikonto eingegangene Ausgleichsquote mit angeblich bestehenen Honoraransprüchen gegenüber der Zedentin verrechnet. Die vom Kläger bewirkte Zahlung sei nicht schuldbefreiend für die Gemeinschuldnerin gewesen, weshalb der Kläger gemäß § 81 KO dieser gegenüber haftpflichtig geworden wäre, wenn die Gemeinschuldnerin nach Konkursaufhebung gemäß § 1396 ABGB neuerlich von der Bank auf Zahlung in Anspruch genommen worden wäre. Wegen des ihm unterlaufenen Versehens habe der Kläger den Klagsbetrag direkt an die Bank gezahlt. Dadurch habe er sämtliche Forderungen der Bank, für welche er nicht hafte, gegenüber dem Beklagten eingelöst. Der Beklagte habe durch sein Verhalten schlechtgläubig in den Rückforderungsanspruch der Gemeinschuldnerin bzw den Herausgabeanspruch der Bank jeweils gegenüber der Zedentin, also in ein Vermögensgut gemäß § 1041 ABGB eingegriffen. Durch die vom Kläger geleistete Zahlung seien sämtliche Ansprüche der Bank befriedigt worden, weshalb die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 1431 ABGB für einen Anspruch der Gemeinschuldnerin gegenüber der Zedentin weggefallen seien. Der Kläger habe zwar eine formell und materiell fremde Schuld bezahlt, stütze aber sein Klagebegehren auch auf § 1358 ABGB bzw einen Schadenersatzanspruch sowie jeden erdenklichen Rechtsgrund. Der Beklagte habe durch die Aufrechnung mit seinen Honoraransprüchen in ein bestehendes und offenkundiges Forderungsrecht eingegriffen und dadurch die Bank rechtswidrig und schuldhaft am Vermögen geschädigt. Infolge Schadensverlagerung wirke sich dieser Eingriff des Beklagten bzw der daraus resultierende Schaden im Vermögen des Klägers aus.
Der Beklagte wendete dagegen ein, eine Globalzessionsvereinbarung zwischen der Bank und der Zedentin sei ihm ebensowenig zur Kenntnis gebracht worden wie die Abtretung der verfahrensgegenständlichen Kundenforderungen an die Bank. Er habe vor Einlangen der Ausgleichsquote bei seiner Mandantin rückgefragt und von dieser die mehrmalige schriftliche und mündliche Weisung erhalten, das Guthaben mit den Honoraransprüchen gegen die Zedentin und das zweite Unternehmen der Gruppe zu verrechnen. Der Kläger sei nicht aktiv, der Beklagte nicht passiv legitimiert: Der Kläger sei gegenüber der Bank zur Zahlung verpflichtet gewesen, weshalb § 1422 ABGB nicht anwendbar sei. Die Überweisung des Klägers stelle eine Leistung an die Mandantin des Beklagten dar, die einen auf § 1009 ABGB beruhenden Anspruch auf Ausfolgung des Guthabens gehabt habe. Der Beklagte habe vom Kläger keine Leistung erhalten. Der Kläger habe nicht eine Forderung der Bank gegen den Beklagten getilgt. Ein schuldhaftes Verhalten sei dem Beklagten nicht anzulasten. Jedenfalls habe aber der Kläger ebenfalls schuldhaft gehandelt, ein allfälliges Mitverschulden des Beklagten falle nicht ins Gewicht. Es werde daher - aus dem Titel des Verschuldens des Klägers - eine Gegenforderung in Höhe der gesamten Klagsforderung geltend gemacht.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung mit S 348.147,20 zu Recht und dass die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Es verpflichtete den Beklagten zur Zahlung des Betrages von S 348.147,20 sA und wies das Mehrbegehren ab. Das Erstgericht traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass es sich bei der beim Beklagten als Zahlstelle eingelangten Zahlung der Ausgleichsquote um eine Leistung an seine Mandantin, die Zedentin, gehandelt habe, mit der der Beklagte gemäß § 19 RAO eine Gegenverrechnung habe durchführen können. Bereichert sei nicht der Beklagte, sondern dessen Mandantin, deren Honorarschuld gegenüber dem Beklagten durch Verrechnung zum Erlöschen gebracht worden sei. Die Leistungskondiktion sei daher gegen den wahren Empfänger, die Zedentin, zu richten. Durch die Bezahlung des Klagsbetrags an die Bank als Zessionarin habe der Kläger nicht nur eine Verpflichtung der Gemeinschuldnerin erfüllt, sondern auch die Forderung der Zessionarin gegenüber dem Schuldner eingelöst. Der Erstzessionar könne gegenüber dem Zweitzessionar, dem der Schuldner schuldbefreiend gezahlt habe, nach § 1041 ABGB vorgehen. Auch hier sei allerdings passiv nur die Zedentin legitimiert. Insgesamt stünden dem Kläger daher gegen den Beklagten weder von der Gemeinschuldnerin noch von der Bank abgeleitete Bereicherungsansprüche zu. Allerdings habe der Beklagte unzweifelhaft in das Forderungsrecht der Bank dadurch eingegriffen, dass er die Forderungen der Zedentin in Kenntnis der erfolgten Zession angemeldet und in weiterer Folge trotz dieses Umstandes Zahlung zu seinen Handen verlangt habe. Die Handlungen des Klägers als Masseverwalter seien der Gemeinschuldnerin zuzurechnen. Durch dessen Zahlung der Ausgleichsquote an die Zedentin sei die vertragliche Verpflichtung aus der Globalzession verletzt worden. Dem Beklagten sei die Zession bereits vor Anmeldung der Forderung im Konkurs bekannt gewesen. Die sonst für den Schutz von Forderungsrechten geforderte generelle Offenkundigkeit werde im konkreten Einzelfall durch die tatsächliche Kenntnis des Beklagten ersetzt. Das Verhalten des Beklagten sei rechtswidrig und schuldhaft. Er wäre der Bank als eigentlich Berechtigter des Forderungsrechtes schadenersatzrechtlich verantwortlich geworden, hätte der Kläger diese Forderung nicht eingelöst. Der Ersatzanspruch sei auf den Kläger übergegangen. Diesem sei aber ein gleichteiliges Verschulden anzulasten, weshalb die Klagsforderung nur im Ausmaß von 50 % als zu Recht bestehend habe festgestellt werden können.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil dahin ab, dass es insgesamt zu lauten habe: Die Klagsforderung bestehe mit S 696.284,40 sA zu Recht, die eingewendete Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger S 696.284,40 sA zu bezahlen. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen führte es zur Rechtsrüge aus, dass der vom Kläger primär geltend gemachte Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu Recht bestehe. Die offenbar irrtümliche Zahlung der Ausgleichsquote an die Zedentin habe die Gemeinschuldnerin nicht befreit. Damit sei der Bank als Zessionarin nach wie vor ihr vertraglicher Anspruch auf Zahlung der abgetretenen Forderung gegen die Gemeinschuldnerin zugestanden. Darüber hinaus sei ihr nach neuerer Rechtsprechung ein Verwendungsanspruch gegen den unberechtigten Zahlungsempfänger, die Zedentin, zuzuerkennen. Dabei sei davon auszugehen, dass der Verwendungsanspruch nicht voraussetze, dass der Vertragsanspruch des Gläubigers untergegangen sei. Neben diesem Verwendungsanspruch käme - unter den Voraussetzungen des § 1431 ABGB - ein Kondiktionsanspruch der Gemeinschuldnerin gegen die Zedentin in Betracht. Der der Bank zustehende Vertragsanspruch und der der Gemeinschuldnerin allenfalls zugestandene Kondiktionsanspruch nach § 1431 ABGB stünden einem Verwendungsanspruch der Bank deshalb nicht entgegen, weil die "Subsidiarität" des Verwendungsanspruchs nur im zweipersonalen Verhältnis zu bejahen sei. Allerdings sei der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, dass der Verwendungsanspruch nicht gegen den unberechtigten Zahlungsempfänger, die Zedentin, geltend gemacht werde, sondern gegen den Beklagten, dessen Rechtsstellung dahin zu qualifizieren sei, dass ihm die Ausgleichsquote als Beauftragtem der Zedentin im Rahmen eines Bevollmächtigungsvertrags zugegangen sei. Der Oberste Gerichtshof habe ausgesprochen, dass ein Verwendungsanspruch gegen die Bank des Zedenten deshalb zu verneinen sei, weil der Schuldner den geschuldeten Betrag dem Zedenten nur auf dessen Konto überwiesen habe und daher dieser und nicht die Bank Empfänger der Zahlung sei. Der Zedent habe durch die Gutschrift auf seinem Konto eine Forderung gegen seine kontoführende Bank erhalten. Mangels Verständigung von der Zession habe der Schuldner schuldbefreiend geleistet, sodass die Bank durch die debetmindernde Verrechnung nicht mehr in eine dem Zessionar zustehende Forderung eingegriffen habe. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheide sich jedoch insoweit von der Vorentscheidung, als die Gemeinschuldnerin von der Zession verständigt worden sei und daher nicht schuldbefreiend an die Zedentin geleistet habe. Durch die vom Beklagten vorgenommene Aufrechnung habe dieser daher in eine der Zessionarin (Bank) nach wie vor zustehende Forderung eingegriffen. Der Beklagte sei nach den Feststellungen bei Vornahme der Aufrechnung in Kenntnis der Zession gewesen. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass gerade und erst durch die Vorgangsweise des Beklagten in die der Zessionarin immer noch zustehende Forderung eingriffen worden sei. Dieser Umstand begründe das zusätzliche Element der Rechtswidrigkeit des Eingriffs, der den Verwendungsanspruch der Zessionarin rechtfertige. Da der vom Kläger geltend gemachte Verwendungsanspruch nach den Feststellungen von der Bank an den Kläger zediert und die Höhe der Klagsforderung rechnerisch nicht strittig sei, sei der Berufung des Klägers Folge zu geben. Dieser Beurteilung stehe auch nicht § 19 Abs 1 RAO entgegen, zu dem zwar bereits ausgesprochen worden sei, dass er als lex specialis § 1440 Satz 2 ABGB vorgehe, der aber dann keine Aufrechnungsbefugnis des Rechtsanwalts eröffne, wenn Zahlungen zu einer bestimmten anderen Verwendung als zur Ausfolgung an den Klienten geleistet worden seien. Dieses Abzugsrecht stehe daher auch dann nicht zu, wenn der Rechtsanwalt erkannt habe, dass die Zahlung rechtlich einem bestimmten Verwendungszweck zuzuordnen sei, in den er eingreifen würde, machte er von seinem Abzugsrecht Gebrauch. Da somit der vom Kläger geltend gemachte Verwendungsanspruch zur Gänze zu Recht bestehe, erübrige sich ein Eingehen auf die nur subsidiär geltend gemachte Anspruchsgrundlage des Schadenersatzes. Mangels Vorliegens eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Klägers gegenüber dem Beklagten bestehe die von diesem aus dem Titel des Schadenersatzes eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobenen Revision des Beklagten kommt keine Berechtigung zu.
Vorerst ist auf den in der Revision gestellten Antrag einzugehen, das angefochtene Berufungsurteil im Umfang von S 69.629,44 sA wegen Eingriffs in die Teilrechtskraft ersatzlos als nichtig aufzuheben. Der Beklagte hat mit seiner Berufung das angefochtene Urteil tatsächlich nur im Umfang eines Teilzuspruchs von S 278.517,76 bekämpft und begehrt, dass das Klagebegehren insgesamt mit einem Betrag von S 626.664,96 abgewiesen werde, sodass der Zuspruch eines Betrages von S 69.629,44 sA an den Kläger in Rechtskraft erwachsen ist. Auf diese Teilrechtskraft des Ersturteils hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich verwiesen, jedoch durch die Formulierung des Spruchs, es werde "das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten" habe, klargestellt, dass in der in Anführungszeichen wiedergegebenen Neufassung des Spruchs des Ersturteils auch der in Rechtskraft erwachsene Teil des erstinstanzlichen Zuspruchs enthalten ist. Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers kann somit von der Schaffung eines Doppeltitels keine Rede sein, weshalb der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.
Zur Anspruchslegitimation des Klägers ist vorerst darauf zuv erweisen, dass sich im Akt keinerlei Anhaltspunkt dafür findet, die Bank habe dem Kläger ihre Ansprüche rechtsgeschäftlich zediert. Nach den vom Berufungsgericht ergänzend getroffenen Feststellungen hat die Bank dem Kläger gegenüber lediglich die Erklärung abgegeben, sie gehe davon aus, der Kläger löse mit seiner Zahlung die Forderung der Bank gegen die Gemeinschuldnerin und auch eine allfällige Forderung gegen den Beklagten ein. Der Kläger hat sich in diesem Zusammenhang primär auf § 1422 ABGB, allenfalls auf § 1358 ABGB sowie auf jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund berufen (AS 31).
Der Beklagte hat bereits im Verfahren erster Instanz vorgebracht, die vom Kläger behauptete Forderungseinlösung gemäß § 1422 ABGB müsse daran scheitern, dass der Kläger der Bank zur Zahlung verpflichtet gewesen sei und somit keine fremde Schuld bezahlt habe (AS 9). Diesem Vorbringen kann Berechtigung nicht schlechthin abgesprochen werden:
Gemäß § 81 Abs 3 KO ist der Masseverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich. Dabei haftet der Masseverwalter für jedes Verschulden und nicht etwa nur bei grober Fahrlässigkeit (1 Ob 503/94). Die Haftung des Masseverwalters ist nicht bloß subsidiär, sodass sie nur mangels Befriedigung aus der Masse in Anspruch genommen werden könnte, sondern begründet vielmehr einen selbständigen Rechtsschutzanspruch und eine verschuldensabhängige Ersatzpflicht nach den Regeln des ABGB (RIS-Justiz RS0065416). Ist daher von einer persönlichen Haftung des Masseverwalters für das von ihm zu vertretende Versehen gegenüber der Bank auszugehen, wäre die im § 1422 ABGB normierte Einlösung der Forderung zu verneinen, weil diese nur demjenigen zugutekommt, der die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet, bezahlt.
Gemäß § 1358 ABGB tritt, wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Diese Bestimmung geht - entgegen ihrem Wortlaut - weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet. Fremde Schuld bedeutet grundsätzlich materiell fremde Schuld,
für die eine Einstehungsverpflichtung besteht (JBl 2000, 317 = ecolex
2000/124 [Zehetner] = EvBl 2000/76 = ÖBA 2000/883 [Koppensteiner]).
Die letztgenannte Entscheidung betraf den Regressanspruch einer auf Grund ihrer bedenklichen Erklärung nach § 10 Abs 3 GmbHG haftenden Bank gegen die Gesellschafter. In 8 Ob 47/01x bejahte der erkennende Senat auf Grundlage des § 1358 ABGB die Rückforderbarkeit des vom Kläger geleisteten Selbstbehalts der Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der auf Grund unterlassener Treuhandvereinbarung bereicherten Liegenschaftsverkäuferin, obwohl die Zahlung des Klägers auf einer schadenersatzrechtlichen Grundlage beruht habe. Ob in jedem Falle des Bestehens einer Schadenersatzpflicht des die fremde Schuld Zahlenden gegenüber dem Gläubiger die Einlösung gemäß § 1358 ABGB stattfindet, muss hier nicht abschließend beantwortet werden, weil man auch dann zu keinem anderen Ergebnis gelangte, wenn man - wie vom Revisionswerber ausgeführt - den Kläger, den Beklagten und die Zedentin als Schädiger solidarisch verpflichtet ansieht. In diesem Falle käme die Rückgriffsregel des § 896 ABGB zur Anwendung, die insbesondere auch bei auf Deliktsobligation beruhenden Gesamtschulden gilt und unabhängig davon besteht, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht oder nicht (SZ 57/51; RdW 1993, 178; ZVR 1998/120; Gamerith in Rummel ABGB3 § 896 Rz 1). Beim Rückgriff nach dieser Gesetzesstelle ist stets auf das "besondere Verhältnis" zwischen den Mitschuldnern abzustellen, aus welchem sich auch ein Anspruch auf vollen Rückgriff ergeben kann (SZ 66/162; JBl 2000, 317). Dass ein derartiger in jedem Falle nicht zu kürzender Anspruch des Klägers gegeben ist, wird im Folgenden darzustellen sein:
Dass die hier zu beurteilende Globalzession durch den Buchvermerk in
der Liste der offenen Debitorenposten (OP-Liste) der
Publizitätsvorschrift des § 452 ABGB entsprach und somit wirksam
zustandekam, ist nicht mehr strittig, sodass es insoweit ausreicht,
auf die Ausführungen in den Entscheidungen SZ 70/228, ÖBA 2000, 1020,
und ZIK 2001, 216, zu verweisen. Ebenso steht außer Frage, dass in
diesem Weg wirksam erworbene Absonderungsrechte durch die Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, sofern die
Publizitätsakte - wie hier - vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gesetzt wurden (SZ 62/32; ÖBA 1996/527 ua). Die
durch den Kläger nach Bekanntmachung der Zession bewirkte Zahlung an
den Beklagten als Vertreter der Zedentin war daher gemäß § 1396 erster Halbsatz ABGB nicht schuldbefreiend.
Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist zwischen denjenigen Personen vorzunehmen, die nach dem jeweiligen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten. Der Kondiktionsanspruch steht somit dem Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger zu (SZ 58/19; SZ 69/89; ÖBA 2000/870 [mit zust Glosse Rummel]). Der Beklagte als rechtsgeschäftlicher Vertreter war nicht Leistungsempfänger, sondern fungierte bloß als Zahlstelle. Ihm wurde daher keine rechtsgrundlose Leistung zugewendet und es ist somit auch in Wahrheit kein dreipersonales Verhältnis zu beurteilen, aus dem einerseits ein Kondiktionsanspruch gegen den Beklagten und andererseits ein Verwendungsanspruch gegen dessen Mandanten ableitbar wäre. Die vom Beklagten namens der Zedentin in Empfang genommenen Zahlungen können daher nur Letztere bereichert haben (ÖBA 2000/870 [Rummel]; ÖBA 2001/934 [mit zust Glosse F. Bydlinski]; 1 Ob 120/01f). Fehlt es an der "Weiterleitung", so ändert sich allein dadurch nichts: Der Vertretene war und ist weiter durch den für ihn wirksamen Empfang bereichert. Zur Erlangung der Leistung hat er sich mit dem Vertreter auf Grund des mit diesem bestehenden Rechtsverhältnisses auseinanderzusetzen (F. Bydlinski aaO).
Die gleichen Überlegungen gelten auch für den gemäß § 1041 ABGB bestehenden Verwendungsanspruch der Bank. Dieser Anspruch setzt die ungerechtfertigte Verwendung eines Vermögenswerts zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten voraus. Die im Gesetz verwendeten Worte "Eigentümer", "Sache" und "Verwendung" sind so auszulegen, dass der Zweck des § 1041 ABGB erreicht wird. Jeder Nutzen, der ungerechtfertigt aus dem einem anderen zugewiesenen Gut gezogen wurde, ist zurückzuerstatten. Sache ist daher im weiten Sinn des § 285 ABGB zu verstehen. Darunter fallen auch Forderungsrechte (ÖBA 1996/527 ua). Nach den Feststellungen hat der Beklagte die Zahlung nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Zedentin eingefordert und wurde sie vom Kläger - wenngleich irrtümlich - zur Tilgung der Forderung der Zedentin überwiesen. Nach der Zweckvereinbarung sollte die Zahlung daher dem Beklagten niemals persönlich zukommen. Sie ist daher ausschließlich als ins Vermögen der Zedentin gelangt zu betrachten. Der Beklagte war - insoweit durchaus der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ÖBA 1999/828 vergleichbar - lediglich Zahlstelle der in Wahrheit der Bank zugewiesenen Forderung. Dass, anders als in der zitierten Entscheidung, der debitor cessus infolge Offenlegung der Zession nicht schuldbefreiend leistete, vermag am dargestellten Zuweisungsgehalt der Zahlung nichts zu ändern. Auch in diesem Fall war Empfängerin der Zahlung die Zedentin, deren Forderung auf Ausfolgung der Beklagte durch die Aufrechnung zum Erlöschen brachte, ohne dadurch unmittelbar in das Forderungsrecht der Zessionarin einzugreifen (wie dies auch in der Entscheidung ÖBA 1999/828 für den Fall der nicht schuldbefreienden Zahlung dargestellt wird). Tatsächlich ist der Nutzen im Sinn des § 1041 ABGB auch nicht beim Beklagten, sondern bei der Zedentin eingetreten, die durch die vorgenommene Aufrechnung von ihrer Honorarschuld befreit wurde. Auf die Frage der Gut- bzw Schlechtgläubigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (ÖBA 1996/527; SZ 54/104; Ertl in Rummel ABGB2 § 1394 Rz 2).
Stand aber weder der Gemeinschuldnerin ein Anspruch nach § 1431 ABGB noch der Bank ein solcher nach § 1041 ABGB gegen den Beklagten zu, kann auch der Kläger einen derartigen Anspruch, gleichgültig, ob nach § 1422 ABGB oder § 1358 ABGB nicht eingelöst haben. Der Beklagte hat sich darauf berufen, zur Aufrechnung berechtigt gewesen zu sein. Dies ist grundsätzlich zutreffend: Die Ausnahme von der Pflicht des Rechtsanwalts zur unverzüglichen Ausfolgung eingehender Beträge an seine Mandantin normiert § 19 RAO. Demnach ist der Rechtsanwalt - bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis und unabhängig davon, ob die eingegangene Barschaft ihm gerade in der Rechtssache zugekommen ist, auf die sich die Kostenforderung bezieht (EvBl 1969/430; SZ 71/155) - berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich "mit seiner Partei zu verrechnen". Der Ausdruck "für seine Partei an ihn eingegangene Barschaften" wird allgemein so verstanden, dass es sich um Geldbeträge handeln muss, die von einem Dritten, also nicht vom Mandanten, dem Rechtsanwalt übergeben werden und dem Klienten zugedacht sind. Beim Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO handelt es sich inhaltlich um ein Aufrechnungsrecht, somit um die Befugnis zur wechselseitigen Tilgung einander gegenüberstehender Forderungen durch einseitige Erklärung. Aufrechnen kann der Rechtsanwalt mit seiner vom Mandanten nicht bestrittenen Kostenforderung gegen dessen auf Grund des Bevollmächtigungsvertrags bestehenden Forderung auf Ausfolgung der vereinnahmten Beträge. Zwar regelt § 19 RAO das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten nicht abschließend und lässt somit das allgemeine Kompensationsrecht nach den §§ 1438 ff ABGB unberührt, jedoch ist die im § 1439 ABGB normierte Voraussetzung, dass nur richtige Forderungen Gegenstand der Aufrechnung sein können, einschränkend dahin zu verstehen, dass nur die Gegenforderung richtig sein müsse; soweit eine unrichtige Hauptforderung zahlbar ist, kann gegen sie auch aufgerechnet werden. Das Verbot des § 1439 ABGB besteht somit nur zu Gunsten des Besitzers der richtigen Forderung, der bei Geltendmachung einer unrichtigen Forderung gegen ihn auf sein Recht, deren Richtigkeit zu bestreiten, verzichten kann und sich auf die Aufrechnung beschränken darf. Im Spannungsverhältnis zwischen den allgemeinen Kompensationsregeln, insbesondere § 1440 zweiter Satz ABGB und § 19 Abs 1 RAO ist die Aufrechnungsbefugnis des Rechtsanwalts nur dann abzulehnen, wenn Zahlungen zu einer bestimmten anderen Verwendung als zur Ausfolgung an dessen Klienten geleistet werden (ÖBA 1993, 151; SZ 71/155). Wie der Oberste Gerichtshof in der zuletzt zitierten Entscheidung abschließend betont, kommt es daher auf die Frage, ob die dort klagende Zessionarin einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gegen die Zedentin, die Mandantin des aufrechnenden Rechtsanwalts, auf Herausgabe der vom Schuldner erlösten Beträge hätte, nicht an. Die dort klagende Zessionarin könnte gegen den beklagten Rechtsanwalt nur bei einem rechtlich relevanten Eingriff in ihr Forderungsrecht durchdringen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre, dass auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter zu schützen ist. Dritte dürfen das Recht auf obligationsmäßige Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen (Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, 160 ff; SZ 59/206; SZ 66/141; SZ 68/22; 1 Ob 186/97b uva). Der Dritte beeinträchtigt daher das Forderungsrecht nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirkt, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet absolute Wirkung und es ist daher jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie kennt, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen. Es genügt die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente (7 Ob 80/99m; 3 Ob 61/01v ua; Lindinger, Der Rechtsschutz von Vertriebssystemen gegenüber Außenseitern, JBl 1990, 694). Niemand soll sich mit dem Schaden eines anderen bereichern. Wer eine Leistung zu erlangen sucht, von der er weiß, dass sie vertraglich einem anderen zusteht, der weiß auch, dass der Entfall der Leistung dem anderen schadet, der Zufall der Leistung ihn selbst jedoch "bereichert". Daran nichts Unrechtes zu finden, heißt dem Recht des Stärkeren und Schnelleren den Vorzug gegenüber demjenigen zu geben, der bei seiner Betätigung im Geschäftsverkehr auf Rechte Dritter soweit darauf achtet, als er darauf achten kann, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen (Lindinger aaO). Der wissentliche Eingriff in fremdes Forderungsrecht macht daher schadenersatzpflichtig (RIS-Justiz RS0022852). Für das Entstehen der Schadenersatzpflicht genügt Kennen oder Kennenmüssen der obligatorischen Position des Berechtigten, ohne dass eine besondere Schädigungsabsicht nach § 1295 Abs 2 ABGB hinzutreten müsste (RIS-Justiz RS0025920). Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht kommt es daher auch nicht darauf an, ob die Bank die an sie zedierte Forderung von der früheren Gemeinschuldnerin oder ihren Anspruch nach § 1041 ABGB von der Zedentin einbringlich machen könnte, weil der Schutz des Interesses des Gläubigers nicht von der Zufälligkeit der Zahlungsfähigkeit des Schuldners abhängen kann (Koziol aaO 190).
Nach den Feststellungen hat der Beklagte in vollem Bewusstsein der Zession in das Forderungsrecht der Bank eingegriffen und ist ihr daher schadenersatzpflichtig geworden. Auch dieser Anspruch wurde vom Kläger nach dem festgestellten Parteiwillen eingelöst, sei es auch - wie eingangs dargestellt - aus dem Rechtsgrund des § 896 ABGB. Der Beklagte hat schon im Verfahren erster Instanz zugestanden, dass der Kläger die Zahlung an die Zedentin irrtümlich geleistet habe und bringt auch in der Revision vor, der Kläger habe "keineswegs absichtlich, sondern vielmehr versehentlich, mithin aber dennoch fahrlässig" gehandelt (S 11). Stellt man nun das wissentliche Verhalten des Beklagten dem Irrtum des Klägers gegenüber, tritt das Verschulden des Letzteren völlig zurück, sodass das gemäß § 896 ABGB für eine mögliche Teilung maßgebliche "besondere Verhältnis" unter den Mitschuldnern den Zuspruch des gesamten eingeklagten Betrags gebietet. Der Einwand des Beklagten, es sei in einem derartigen Fall im Wege des Vorteilsausgleichs zumindest sein für die Vertretung der Zedentin im Konkursverfahren aufgelaufenes Honorar in der Höhe von S 97.167,06 in Abzug zu bringen, wird in der Revision erstmals erhoben und ist daher unbeachtlich.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO, wobei gemäß § 3 Abs 2 Z 2 Eurogesetz (BGBl I Nr 72/2000) auch bei vor dem eingebrachten Klagen die Geldbeträge in Euro auszudrücken sind.