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SWK 8, 10. März 2015, Seite 418

Was ist der „Verlustverrechnungstopf“, und was enthält er?

KESt-Bescheinigung und Einkommensteuerveranlagung

Josef Streicher

Wertpapierdepotinhaber erhalten im März 2015 von ihrer Depotbank die Jahresbescheinigung für 2014 zur Durchführung des Verlustausgleichs und als Nachweis gegenüber dem Finanzamt für die durch die Depotbank durchgeführte Verlustverrechnung. Wozu diese Bescheinigung zu verwenden ist, sei im Folgenden erläutert.

1. Bescheinigungen gemäß § 96 Abs 4 EStG

KESt-abzugsverpflichtete Banken haben dem Empfänger der Kapitalerträge Bescheinigungen gem § 96 Abs 4 Z 1 und 2 EStG zu erteilen über:

  • Z 1: die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrags, den Zahlungstag, die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt wurden und an welches Finanzamt der Steuerbetrag abgeführt worden ist. Sie entfallen, wenn Kapitalerträge vom Kreditinstitut an den Empfängers gezahlt und über die Zahlung gleichartige Bestätigungen erteilt werden (zB Kontoauszug). Sie sind aber auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zuzustellen;

  • Z 2: den automatischen Verlustausgleich gem § 93 Abs 6 EStG. Darin sind die positiven und negativen Einkünfte, gegliedert nach Einkünften aus der Überlassung von Kapital (zB Zinsen, Dividenden), aus Investment- und Immobilieninvestmentfonds, aus realisierten Wertsteigerungen und Einkünften aus Derivaten (zB Termingeschäften), anzugeben. Sie wurden bereits für die...

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