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GesRZ 3, Juni 2020, Seite 203

Eintragung eines Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsels in das Firmenbuch: Rechtsmittellegitimation der GmbH und Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts

§ 2 Abs 1 Z 2 und § 62 Abs 1 AußStrG

§ 11 und § 15 Abs 1 FBG

§ 76 GmbHG

1. Auch eine Anmeldung im vereinfachten Verfahren nach § 11 FBG erfolgt im Namen der Gesellschaft. Sie ist in diesem Verfahren Partei und legitimiert, Rechtsmittel zu erheben und Rechtsmittelbeantwortungen zu erstatten.

2. Die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts gilt auch in Fällen der vereinfachten Anmeldung. Hegt es etwa anlässlich der amtswegigen Prüfung eines Gesuchs um Eintragung eines Gesellschafterwechsels Bedenken gegen die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, kann es die Vorlage des Notariatsaktes zum Nachweis der Übertragung des Geschäftsanteils verlangen.

3. Die Abgrenzung zwischen einem Angebot auf Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils und einem Angebot bloß einer diesbezüglichen Verpflichtungsvereinbarung kann regelmäßig nur fallspezifisch vorgenommen werden, sodass sich idR keine Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG stellen.

(OLG Wien 6 R 320/19a)

  • Die Vorinstanzen gaben dem Antrag des Revisionsrekurswerbers, ihn als Geschäftsführer und Gesellschafter der M. GmbH in das Firmenbuch einzutragen, nicht statt.

  • Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers zurück.

  • Die Vorinstan...

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