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BFG-Rechtsprechung und ordentliche Revision
Ordentliche Revision wird zu oft für unzulässig erklärt
Die Umstellung des UFS auf ein eigenes und von der Finanzverwaltung noch unabhängigeres BFG hat, wie die Erfahrung der letzten Monate gezeigt hat, an sich sehr gut funktioniert. Sieht man sich die Erkenntnisse der letzten Zeit an, dann fällt aber auf, dass in sehr viel Fällen eine Revision für unzulässig erklärt wird. Denn bei jeder Entscheidung muss der Richter aussprechen, ob eine Revision an den VwGH für zulässig erachtet wird oder nicht.
1. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Gegen die Entscheidung des BFG ist nach Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision zulässig, wenn die Entscheidung von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere in Fällen, in denen die Entscheidung des BFG von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Hintergrund dieser Vorschrift ist eine Entlastung der Höchstgerichte von bereits mehrfach ausjudizierten und damit mehr oder weniger aussichtslosen Beschwerden. Allerdings darf es dabei zu keiner Versteinerung der Rechtsprechung kommen, denn auch der VwGH hat in den letzten Jahren seine ständige Recht...