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SWK 7, 1. März 2015, Seite 393

Zukünftige NoVA-Rückvergütung bei einem Export von Privatfahrzeugen

Neue Rechtslage nach dem Erkenntnis des VfGH

Bernhard Ludwig

Wer sein Privatauto ins Ausland verkauft, bekommt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen künftig die NoVA zurück. Das entschied der VfGH im Erkenntnis vom , G 153/2014. Nach Gesetzwerdung des neuen § 12a NoVAG (voraussichtlich ab ) haben daher Private und Unternehmer, die ein Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich nutzen, bei einem Export (Lieferung = Verkauf ins Ausland) Anspruch auf NoVA-Rückvergütung.

1. Derzeitige Rechtslage

Gemäß § 12a NoVAG kann eine NoVA im Fall einer Verbringung bzw Veräußerung eines Gebraucht- oder Neufahrzeugs iSd Art 1 Abs 9 UStG 1994 ins Ausland beansprucht werden.

1.1. Tatbestände einer Rückvergütung gemäß § 12a NoVAG

  • Lieferung oder Verbringung nach einer gewerblichen Vermietung;

  • Verbringen eines privaten Fahrzeugs ins Ausland als Übersiedlungsgut;

  • Lieferung und Verbringung eines betrieblichen Fahrzeugs in eine ausländische Betriebsstatte desselben Steuerpflichtigen (das Fahrzeug muss zu mehr als 50 % betrieblichen Zwecken dienen);

  • Lieferung und Verbringung eines Fahrzeugs durch einen Fahrzeughändler ins Ausland bzw ins übrige Gemeinschaftsgebiet.

Nicht begünstigt ist die Lieferung eines Fahrzeugs ins Ausland durch einen Privaten. Diese Regelung gilt zumindest noch im Kalenderjahr 2015, da die gesetzliche Um...

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