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Haftung des Abzugsverpflichteten versus Vorschreibung beim Empfänger der Kapitalerträge
KESt-Haftung als Ermessensentscheidung auch bei Vorschreibungspflicht zulässig
Das BFG hat mit Erkenntnis vom , RV/5100083/2013, iZm einer verdeckten Ausschüttung entschieden, dass § 95 Abs 5 Z 1 EStG 1988 (nun: § 95 Abs 4 Z 1 EStG 1988) der Abgabenbehörde bezüglich der Frage, ob sie die Kapitalertragsteuer dem Empfänger oder dem Abzugsverpflichteten „vorschreibt“, kein Ermessen einräume; vielmehr sei zunächst der Empfänger zwingend und die ausschüttende Körperschaft allenfalls nachrangig (im Haftungswege) in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Erkenntnis zieht Renner den knappen Schluss, dass „vorrangig“ an die ausschüttende Kapitalgesellschaft ergangene KESt-Haftungsbescheide (ersatzlos) aufzuheben seien, weil die „primäre“ Vorschreibung der KESt an die abzugsverpflichtete Körperschaft als im Widerspruch zu § 95 Abs 4 Z 1 EStG 1988 stehend rechtswidrig sei. Dieser Beitrag befasst sich mit dem Verhältnis der Bestimmung des § 95 Abs 1 EStG 1988 (Haftung des Abzugsverpflichteten) zur Bestimmung des § 95 Abs 4 EStG 1988 (ausnahmsweise Vorschreibung der Kapitalertragsteuer beim Empfänger der Kapitalerträge) und der Zulässigkeit der Heranziehung des Abzugsverpflichteten zur KESt-Haftung bei Zutreffen der Voraussetzungen für eine KESt-Vorschreibung beim Empfänger der Kapitalerträge.
1. Die gesetzlichen Bestimmungen
Im EStG 1953, im EStG 1967 und im EStG 1972 bestimmten § 87 Abs 3 bzw § 95 Abs 2 für die Erhe...