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Liebhaberei bei einem Gasthaus
(B. R.) – § 1 Abs 2 Z 1 und 2 LVO stellen nicht auf das konkrete Verhalten des Abgabepflichtigen, sondern auf abstrakte Eigenschaften der Wirtschaftsgüter und der entfalteten Tätigkeiten ab. § 1 Abs 2 Z 2 LVO verlangt, dass die Tätigkeit typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Was grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit sein, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Auf eine Betrachtung des konkreten Falls kommt es insoweit nicht an. Ebenso muss es sich bei Wirtschaftsgütern iSd § 1 Abs 2 Z 1 LVO um solche handeln, die nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung geeignet sind und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Der Betrieb (oder die Verpachtung) einer Gastwirtschaft entspricht nicht typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung (wie etwa der Betrieb einer Nebenerwerbslandwirtschaft). Damit scheidet Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn gemäß § 6 LVO aus ( 2010/13/0159).