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Keine Verjährung im Feststellungsverfahren (§ 207 BAO)
Feststellungsbescheide können ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden (vgl Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 270 BAO Anm 1; Ritz, BAO5, § 207 Rz 8, beide mwN; ; , 95/14/0098; , 99/13/0131; , 2006/13/0187). Die Frage der Verjährung ist erst anlässlich der Abgabenfestsetzung zu prüfen (vgl Fischerlehner, Abgabenverfahren, § BAO Anm 1; ) ( RV/7101456/2011).