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Auswirkungen von finanzstrafrechtlichen Verurteilungen auf den unternehmensrechtlichen sowie gewerberechtlichen Geschäftsführer
Um finanzstrafrechtliche Risiken zu minimieren, haben sich Geschäftsführer mit ihren steuerrechtlichen Pflichten auseinanderzusetzen. In Bezug auf die Übernahme der unternehmensrechtlichen Geschäftsführungsfunktion kann eine finanzstrafrechtliche Verurteilung insb einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen sowie eine zivilrechtliche Haftung begründen. Ist der unternehmensrechtliche Geschäftsführer zugleich gewerberechtlicher Geschäftsführer, kann die finanzstrafrechtliche Verurteilung einen gewerberechtlichen Ausschlussgrund darstellen, der die weitere Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer verbietet.
I. Auswirkungen von finanzstrafrechtlichen Verurteilungen auf den unternehmensrechtlichen Geschäftsführer
1. Allgemeines
Die Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten einer GmbH liegt in der Gesamtverantwortung der zur Vertretung berufenen Personen (§ 80 Abs 1 BAO). Die steuerlichen Angelegenheiten sind daher primär durch die unternehmensrechtlichen Geschäftsführer zu erfüllen. Die Nichterfüllung dieser Pflichten kann für den Geschäftsführer nicht nur zivil- und abgabenrechtliche Haftungen begründen, sondern insb auch zu finanzstrafrechtlichen Verurteilungen führen. Einen häufigen Anw...