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Unfallkosten durch Ablenkung (§ 4 Abs 4 EStG)
Ist ein Autolenker durch den Blick auf ein Navigationsgerät abgelenkt und verursacht er aus diesem Grund auf einer betrieblich bzw beruflich veranlassten Fahrt einen Auffahrunfall, so liegt diesem Unfall kein grob fahrlässiges Verhalten des Autolenkers zugrunde. Die als Folge dieses Unfalls entstandenen Reparaturkosten am eigenen PKW des Autolenkers, die dieser zu tragen hatte, sind daher als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten abzugsfähig (vgl auch ; in diesem Fall war das Bedienen des Autoradios für den Auffahrunfall kausal) ( RV/2100465/2014).