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SWK 6, 15. Februar 2015, Seite 360

VuV: Werbungskosten

Werbungskosten sind nach Literatur und Judikatur Wertabgaben (von Geld oder geldwerten Gütern), die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind. Wird ein Gebäude nur zum Teil vermietet und zum Teil für eigene Wohnzwecke genutzt, richtet sich die Ermittlung des zu nicht abziehbaren Aufwendungen führenden Anteils (nicht direkt zurechenbarer Kosten) im Allgemeinen wie im betrieblichen Bereich nach der anteiligen Nutzfläche. Dies schließt es zwar nicht aus, dass etwa bei deutlich voneinander abweichenden Raumhöhnen oder wertmäßig deutlich zurückbleibenden Gebäudeteilen (zB Keller, abgeschrägte Dachböden) auch andere Gewichtungen (zB nach Kubatur) in die Berechnung der Aufteilungsschlüssel einfließen können, eine Aufteilung allein nach der (finalen) „Ertragskraft“ von Gebäudeteilen (den jeweils erzielbaren Mieten) entspricht allerdings nicht dem Gesetz. – (§ 16 EStG 1988), (Abweisung)

( 2010/13/0126)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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