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OGH vom 29.01.2014, 9ObA14/14w

OGH vom 29.01.2014, 9ObA14/14w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. R***** F*****, vertreten durch Gabler Gibel Ortner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 3.796,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 80/13w 13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ist eine Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig gelöst, dass nur eine Auslegungsmöglichkeit ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel nicht entstehen können, liegt selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor (RIS Justiz RS0042656). Gemäß § 290a Abs 1 Z 1 EO dürfen Einkünfte aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nur nach Maßgabe der §§ 291a oder 291b EO gepfändet werden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden kollektivvertraglichen Jubiläumsgeld um Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis handelt (RIS Justiz RS0051848), stellt der Revisionswerber nicht in Frage. Damit richtet sich die Pfändbarkeit aber nach § 290a Abs 1 Z 1 EO.§ 290a Abs 2 EO verdeutlicht, dass sich die Pfändung von Leistungen nach § 290a Abs 1 EO auf alle Beträge ungeachtet deren Bezeichnung oder Berechnungsart erstreckt, die zufolge des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zu erbringen sind. Darunter fallen auch Jubiläumsgelder, auf die wie hier nach dem Kollektivvertrag ein Rechtsanspruch besteht (RV 181 BlgNR 18. GP 28 [zu § 290a Z 12]; Zechner , Forderungsexekution § 290a Rz 12; Oberhammer in Angst , EO² § 290a Rz 1, 2; Resch/Schernthanner/Laschober in Burgstaller/Deixler Hübner , EO § 290a Rz 32, 33; Fink/Schmidt/Kurzböck , Handbuch zur Lohnpfändung³ 41).

Eine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen zeigt der Revisionswerber mit der Behauptung, dass im konkreten Fall § 291d Abs 2 erster Fall EO zur Anwendung gelange, nicht auf. Die erste Fallvariante des § 291d Abs 2 EO umfasst schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nur einmalige Leistungen, die gewährt werden, wenn kein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung besteht. Darunter sind, worauf die Vorinstanzen auch zutreffend hingewiesen haben, nur solche einmaligen Leistungen insbesondere aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu verstehen, die an die Stelle von wiederkehrenden Leistungen treten ( Zechner aaO § 291d Rz 7; die Gesetzesmaterialien RV 181 BlgNR 18. GP 32 nennen als Beispiele die Witwenbeihilfe, vgl § 213 ASVG, und das Bergmannstreugeld, vgl §§ 281, 288 ASVG). Dies ist bei dem hier in Rede stehenden Anspruch auf Jubiläumsgeld aber nicht der Fall. Jubiläumsgelder stellen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers keine einmaligen Leistungen mit Ersatzcharakter iSd § 291d EO dar (RV 181 BlgNR 18. GP 33 [zu § 291d Z 8]; Oberhammer aaO § 291d Rz 1 aE; Resch/Schernthanner/Laschober aaO § 291d Rz 25).

Daran ändert auch der vom Revisionswerber hervorgehobene Umstand, dass es sich beim Jubiläumsgeld um eine einmalige Leistung aus dem Arbeitsverhältnis handle, die nicht im Sinn des § 291d Abs 1 EO bei dessen Beendigung gebühre, nichts. Sonstige einmalige Leistungen im Sinn des § 291d EO sind durch die Generalklausel des § 291d Abs 3 EO erfasst (zB vertragliche Abfindungen für gesetzliche Unterhaltsleistungen oder Abfindungen für Schadenersatzrenten, RV 184 BlgNR 18. GP 33, § 291d Z 8). Leistungen, die wie das hier in Rede stehende Jubiläumsgeld von § 290a Abs 2 EO erfasst werden, fallen jedoch nicht unter § 291d Abs 3 EO ( Zechner aaO § 291d Rz 8).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00014.14W.0129.000