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Neues zum Vorlageantrag: Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung erforderlich
Rechtsänderung macht Mängelbehebungsverfahren bei unklarem Antragsinhalt möglich
Mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz (2. AbgÄG) 2014, BGBl I 2014/105, wurde § 264 Abs 1 BAO dahingehend ergänzt, dass der Vorlageantrag die „Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung“ zu enthalten hat. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, wer nun im Fall eines solchen Mangels des Vorlageantrags verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die Behebung eines Mangels bezüglich der „Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung“ aufzutragen und die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Mängelbehebung als zurückgenommen zu erklären.
1. Gesetzliches Inhaltserfordernis des Vorlageantrages
Die „Zuständigmachung“ des BFG zur Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde setzt – sofern nicht § 262 Abs 2 BAO zur Anwendung kommt – die Einbringung eines Antrags auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag gemäß § 264 Abs 1 BAO) voraus. Wird ein Vorlageantrag gegen eine Beschwerdevorentscheidng eingebracht, gilt die Bescheidbeschwerde gemäß § 264 Abs 3 BAO wiederum auls unerledigt.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber nun mit dem 2. AbgÄG 2014 in § 264 Abs 1 BAO für den Vorlageantrag die „Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung“ als eine gesetzlich geforderte inhaltliche Angabe (§ 85 Abs. 1 BAO) normiert.
Ziel der Bestimmung ist es, die Sache...