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Sittenwidrige Gesellschafterbeschlüsse
Wilfried Thöni hat 1992 einen als „Sittenwidrigkeit von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen – Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund?“ betitelten Beitrag in den „Wirtschaftsrechtlichen Blättern“ veröffentlicht. Soweit ersichtlich, fehlen seither nähere Abhandlungen zur Thematik. Der vorliegende Beitrag soll dazu anregen, die Diskussion wieder zu eröffnen. Gleichzeitig empfiehlt es sich, die Ausgangsfrage auch für das Personengesellschafts- und das Aktienrecht zu stellen.
I. Theoretische Grundlagen
Was zwar gesetzlich nicht ausdrücklich verboten ist, den Maximen der Rechtsordnung jedoch in gröblicher Weise zuwiderläuft, ist nach üblichem Verständnis sittenwidrig. Dabei geht es nicht um die Verletzung von außerrechtlichen Maßstäben wie der Moral, sondern um (grobe) Rechtswidrigkeit. Der Unterschied zur Gesetzeswidrigkeit liegt lediglich darin, dass die verletzten Rechtsnormen keine Erwähnung im gesatzten Recht gefunden haben und daher in der Generalklausel „gute Sitten“ zusammengefasst werden.
Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten, so sanktioniert es § 879 Abs 1 ABGB mit Nichtigkeit. Wann konkrete Rechtsgeschäfte oder Teile davon sittenwidrig sind, ist anhand der gesamten Rechtsordnung zu beurteil...