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SWK 6, 15. Februar 2015, Seite 340

Verwaltungsgerichte haben Parteistellung vor dem VfGH

Eine Verwaltungsbehörde hat andere Aufgaben als ein Verwaltungsgericht. Auch wenn die Wahrung öffentlicher Interessen je nach Zuständigkeitsbereich, Handlungsformen und Organisation einer Verwaltungsbehörde stark variiert, ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte nicht in vergleichbarer Weise öffentliche Interessen zu wahren haben. Gerade wenn es darum geht, das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (hier noch vor dem UVS) zu rechtfertigen, ist nicht erkennbar, inwieweit dies im Rahmen der von der Verwaltungsbehörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen gelegen sein soll. Es ist daher mit Art 144 B-VG unvereinbar, wenn der Gesetzgeber zwar die Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung in Beschwerde gezogen wird, aber nicht das belangte Verwaltungsgericht selbst zur Partei des verfassungsgerichtlichen Verfahrens macht. § 83 Abs 1 VfGG wird, weil keine verfassungskonforme Interpretation möglich ist, mit Ablauf des als verfassungswidrig aufgehoben ( G 30/2014 ua).

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