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Versteuerung von Pensionsabfindungen
Der Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs. 2a PKG beträgt ab 11.700 Euro (Wert 2014: 11.400 Euro). Gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG sind Pensionsabfindungen bis zu diesem Grenzbetrag mit dem Hälftesteuersatz, das heißt mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern. Übersteigt die Pensionsabfindung diese Freigrenze, so unterliegt der gesamte Abfindungsbetrag im Kalendermonat der Zahlung gemäß § 67 Abs. 10 EStG dem laufenden Lohnsteuertarif.