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Reparatur der GmbH „light“ auf dem Prüfstand des VfGH
Der OGH hegt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die mit dem AbgÄG 2014 eingeleitete Reparatur der GmbH „light“. Nach Auffassung des OGH sind GmbHs, die ein Stammkapital von 35.000 Euro aufweisen, benachteiligt, da sie weder das Kapital herabsetzen noch das Gründungsprivileg (§ 10b GmbHG) in Anspruch nehmen können. Der OGH bezweifelt auch die sachliche Rechtfertigung dafür, dass begünstige Jungunternehmer das Mindestkapital nach zehn Jahren auffüllen müssen, und stellt daher gemäß Art. 89 Abs. 2 B‑VG (Art 140 B‑VG) an den VfGH den Antrag,
in § 6 Abs 1 und in § 54 Abs 3 GmbHG i. d. F. AbgÄG 2014 jeweils den Betrag „35.000“,
in § 10 Abs. 1 GmbHG i. d. F. AbgÄG 2014 den Betrag „17.500“ und
§ 10b GmbHG i. d. F. AbgÄG 2014 als verfassungswidrig aufzuheben.
Anstelle der unter a) und b) genannten Beträge sollen nach dem OGH-Antrag wieder die davor geltenden Beträge, nämlich in § 6 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 GmbHG „10.000“ und in § 10 Abs. 1 GmbHG „5.000“, in Geltung gesetzt werden ( 6 Ob 111/14p).