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SWK 35, 10. Dezember 2014, Seite 1508

Die neue Gesetzesbeschwerde

Selbstverständliches nunmehr auch für Parteien eines Zivil- oder Strafgerichtsverfahrens

Artur Schuschnigg

Was für Parteien eines Verwaltungsverfahrens selbstverständlich ist, wird mit auch den Parteien eines ordentlichen Gerichtsverfahrens (zivil- oder strafgerichtlichen Verfahrens) eröffnet: Mit dem Parteiantrag auf Normenkontrolle (kurz „Gesetzesbeschwerde“ genannt) kann sich eine Partei unter bestimmten Voraussetzungen direkt an den VfGH wenden. Darüber hinaus können nunmehr alle Gerichte entsprechende Anträge an den VfGH stellen (bislang nur der OGH und die ordentliche Gerichte zweiter Instanz). Dadurch kommt es zu einer Ausweitung des Rechtsschutzes. Befürchtet wird durch diese zusätzliche Beschwerdemöglichkeit allerdings auch eine Verzögerung der Gerichtsverfahren.

1. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Nach jahrelanger Diskussion wurden 2013 die entsprechenden verfassungsrechtlichen Grundlagen (vgl. Art. 139 ff. B-VG) dafür geschaffen, dass Personen, die Partei einer von einem ordentlichen Gericht erster Instanz (also Bezirks- oder Landesgericht) entschiedenen Rechtssache sind,

1.

die Prüfung eines Gesetzes durch den VfGH mit der Behauptung beantragen können, dass sie wegen der Anwendung dieses verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt seien,

2.

die Prüfung einer Verordnung dur...

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