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SWK 35, 10. Dezember 2014, Seite 1504

Nutzungsdauer von Baugeräten

Wird für ein Baugerät, das in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL 2009) enthalten ist, die Nutzungsdauer entsprechend der dort für das Baugerät ausgewiesenen Nutzungsdauer festgelegt, gilt Folgendes: 1. Die in dieser Liste ausgewiesene Nutzungsdauer ist mit einem um 50% erhöhten Wert als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer i. S. d. § 7 Abs. 1 EStG 1988 der AfA zugrunde zu legen. 2. Die unter 1. beschriebene Vorgangsweise gilt für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die im Veranlagungsjahr 2005 bis inklusive 2015 zu erfassen sind. Zum bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen der AfA für derartige Wirtschaftsgüter eine vom Punkt 1 abweichende Nutzungsdauer zugrunde gelegt worden ist, bleiben durch Punkt 1 unberührt. Diese Info ersetzt die Info vom , BMF-010203/0135-VI/6/2012 ( BMF-010203/0369-VI/2014).

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