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SWK 35, 10. Dezember 2014, Seite 1499

Die Sache mit der Sache

Spannungsverhältnis zwischen Rechtskraftwirkung und neuerlicher Entscheidung

Markus Knechtl

In ein und derselben „Sache“ darf nicht zweimal entschieden werden. Was aber macht die „Sache“ des Verfahrens aus?

1. Bescheidbeschwerden

§ 243 BAO bestimmt, dass gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Bescheidbeschwerden zulässig sind. Voraussetzung für die Beurteilung eines Schriftsatzes als Beschwerde i. S. d. § 243 BAO ist, dass aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen ist, die Partei beabsichtige, eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen. Lässt sich erkennen, dass sich der Einschreiter durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, so ist vom Vorliegen einer Beschwerde auszugehen.

Die Bescheidbeschwerde hat unter anderem eine Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO). Da nur der Spruch des Bescheids in Rechtskraft erwachsen kann, kann es sich bei den Punkten, in denen der Bescheid angefochten wird, nur um solche des Spruchs handeln.

2. Sachidentität und res iudicata

Der Grundsatz „ne bis in idem“ besagt, dass in ein- und derselben Sache nicht zweimal entschieden werden darf. Ist ein Bescheid formell rechtskräftig geworden, weil etwa eine Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht worden ist, so sind später ...

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