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SWK 35, 10. Dezember 2014, Seite 1490

Fortbestehen der unternehmerischen Tätigkeit bei bloßer Unterbrechung der Leistungserbringung

(B. R.) – Eine bloße Unterbrechung der aktiven unternehmerischen Tätigkeit bewirkt nicht die Beendigung der Unternehmereigenschaft. Erklärt etwa ein Unternehmer, er werde nach der formalen Betriebseinstellung oder Aufgabe der bisher ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Haupttätigkeit mit der vorhandenen Betriebseinrichtung anderweitig unternehmerisch tätig werden, kann zunächst vom Fortbestand der Unternehmereigenschaft ausgegangen werden. Die Unternehmereigenschaft bleibt somit erhalten, solange die durch objektive Umstände erhärtete Absicht der Fortführung des Unternehmens, sei es durch Wiederaufnahme der Leistungserstellung oder durch Abwicklung besteht (). Eine Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit kann in der Regel nicht bereits angenommen werden, wenn der Unternehmer vorübergehend keine Umsätze bewirkt. Es müssen vielmehr Anhaltspunkte für die Aufgabe der Tätigkeit vorliegen. In die diesbezügliche Prüfung sind auch Verhältnisse in den Zeiträumen vor und nach dem jeweiligen Besteuerungszeitraum einzubeziehen (BFH , V R 37/84, BStBl. II 1989, 913). Aus der längerfristigen Nichtausführung von entgeltlichen Umsätzen kann somit nicht allein a...

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