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Sonderregelung für Dreiecksgeschäfte: Vereinfachung oder Gefahrenquelle?
Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachung für das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft bergen erhebliche Gefahren
Die Sonderregelung für das Dreiecksgeschäft ist nach Art. 25 der Binnenmarktregelung im UStG grundsätzlich als Vereinfachung gedacht. Anhand eines alltäglichen Sachverhalts soll auf zwei Voraussetzungen in Art. 25 Abs. 3 UStG und die damit zusammenhängenden Gefahren hingewiesen werden.
1. Ausgangssachverhalt
Für die Darstellung der Voraussetzungen, um die Begünstigung für das Dreiecksgeschäft nach Art. 23 UStG in Anspruch nehmen zu können, sowie deren Gefahren soll der Großhändler AT 1 mit Sitz in Österreich durch seine wirtschaftliche Tätigkeit begleitet werden. Durch seine guten Geschäftskontakte in Deutschland hat er dort Lieferanten DE für seine Waren gefunden, mit denen er vereinbart hat, diese Waren in Österreich sowie Osteuropa zu vertreiben.
2. Rechtliche Beurteilung
Allen Geschäften soll zur Vereinfachung unterstellt werden, dass jeweils der Produzent in Deutschland die Versendung der Waren direkt zum Endkunden (Empfänger) vornimmt.
Bei dem oben genannten Ausgangssachverhalt sind zwei Fälle zu unterscheiden.
2.1. Kunden in Österreich
Die Geschäfte, die unser Händler AT 1 mit Kunden in Österreich (AT 2) abschließt, können grafisch wie folgt dargestellt werden.
Das hier dargestellte Geschäft ist (noch) kein Dreiecksg...